Jedem steht ein Freibetrag zu – auch Kindern – Insgesamt darf ab 2023 jede Sparerin und jeder Sparer 1.000 Euro an Kapitalerträgen freistellen, Ehegatten also gemeinsam 2.000 Euro ( Zusammenveranlagung ). Bis 2022 waren es 801 beziehungsweise 1.602 Euro.
- Apitalerträge von Kindern werden nicht in den Sparerpauschbetrag der Eltern eingerechnet.
- Für die Konten von Minderjährigen können Eltern jeweils einen gesonderten Freistellungsauftrag bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 1.000 Euro (bis 2022: 801 Euro) stellen.
- Dieser muss von allen gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.
Gesetzliche Grundlage ist Paragraf 44a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er besagt, dass keine Steuern abgezogen werden, sofern die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen. Zu viel bezahlte Abgeltungssteuer kannst Du Dir über Deine Steuererklärung rückerstatten lassen.
- Es reicht, wenn Du pro Finanzinstitut einen Freistellungsauftrag für jeweils alle Konten und Depots erteilst.
- Die frühere Aufteilung pro Konto und Depot ist nicht mehr nötig.
- Hast Du bei mehreren Kreditinstituten Konten und Depots, kannst Du den Sparerpauschbetrag aufteilen und die Teilbeträge auf die Freistellungsaufträge den einzelnen Banken zuweisen.
Du musst also die Summe Deiner Kapitalerträge bei jeder Bank abschätzen und die Freibeträge sorgfältig verteilen.
Wie hoch ist der maximale Freistellungsauftrag?
Holen Sie das Beste für sich heraus! – Als Einzelperson können Sie seit 2023 Kapitalerträge bis zur Höhe von 1.000 Euro (Sparer-Pauschbetrag) jährlich freistellen. Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag einreichen, haben einen Freibetrag von maximal 2.000 Euro.
Tagesgeld : am 31.12. Festgeld : am Laufzeitende Wertpapiere : zum Zeitpunkt der Realisierung von Kursgewinnen oder Vereinnahmung von Dividenden.
Um nichts zu versäumen, sollten Sie den Auftrag zur Freistellung so früh wie möglich Ihrer Bank vorlegen. Ein im Laufe des Jahres neu beantragter oder erhöhter Freistellungsauftrag kann für bereits realisierte Erträge im Rahmen der nachträglichen Verlustrechnung angewandt werden – und unter Umständen zu einer Erstattung bereits abgeführter Kapitalertragsteuern in diesem Jahr führen.
Was passiert wenn der Freistellungsauftrag zu hoch ist?
Kontrollverfahren bei Freistellungsaufträgen – Bis 1999 teilten Finanzinstitute dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die ihnen vom Kunden erteilten Freistellungsaufträge mit, und das unabhängig davon, ob der Kunde tatsächlich Kapitalerträge in diesem Umfang vereinnahmt hatte.
- Überschritt die Summe aller Freistellungsaufträge den Sparerfreibetrag (seit 2009 durch den Sparerpauschbetrag ersetzt), wurde das BZSt aktiv und forderte den Kunden auf, seine tatsächlich erzielten Kapitalerträge mitzuteilen.
- Dieses Verfahren führte zu einer Menge Arbeit sowohl beim Kunden als auch beim BZSt, weshalb nach einer anderen Lösung gesucht wurde.
Seit 1999 wurde dieses Kontrollverfahren bei Freistellungsaufträgen geändert. Laut § 45 d Einkommensteuergesetz (EStG) wird dem Bundeszentralamt für Steuern seitdem nicht mehr der gestellte, sondern der tatsächlich in Anspruch genommene Freistellungsauftrag gemeldet.
Kredit- und Finanzinstitute, welche nach § 44 Abs.1 EStG und nach § 7 Investmentsteuergesetz (InvG) zum Steuerabzug verpflichtet sind, müssen dem BZSt bis zum 31. Mai des Folgejahres die tatsächlich in Anspruch genommenen Freibeträge ihrer Kunden mitteilen. Seit 1999 hat das Bundeszentralamt für Steuern also keine Informationen mehr über die Gesamtsumme aller gestellten Freistellungsaufträge, dafür ist ihm aber die Summe der tatsächlich in Anspruch genommenen Freibeträge bekannt.
Überschreitet nun die Summe aller in Anspruch genommenen Freistellungsaufträge den tatsächlich zur Verfügung stehenden Sparerpauschbetrag (bis Ende 2008: Sparerfreibetrag), gibt das Bundeszentralamt für Steuern den Fall an das zuständige Finanzamt ab.
Dieses wird den Steuerpflichtigen umgehend zur Abgabe der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung auffordern. Somit gibt es für all diejenigen “Entwarnung”, welche zwar Freistellungsaufträge über den ihnen zustehenden Sparerpauschbetrag hinaus gestellt haben, deren tatsächliche Kapitalerträge jedoch die Summe des Freibetrages nicht überschritten haben.
Damit Sie im Falle mehrerer gestellter Freistellungsaufträge gar nicht erst den Überblick verlieren, hier noch mal ein Hinweis auf unser Formular zur Verwaltung von Freistellungsaufträgen, welches Sie nachfolgend herunterladen können:
Verwaltung von Freistellungsaufträgen (PDF)
Der häufigste Fall bei der Überschreitung des Sparerpauschbetrages sind im übrigen Zinserträge von Tages- und Festgeldkonten, zu denen Sie auf den folgenden Seiten interessante Angebote im Vergleich finden:
Wo bekomme ich raus wie viele freistellungsaufträge ich habe?
Vorabinformation: Bundeszentralamt für Steuern gibt keine Auskunft – Um Informationen zu erteilten Freistellungsaufträgen zu erhalten, musst Du Dich immer direkt an die entsprechenden Kreditinstitute wenden! Das bedeutet, bei Fragen rund um die Erteilung von Freistellungsaufträgen musst Du in Kontakt mit Banken und Brokern treten.
- Es gibt zwar eine zentrale Stelle – das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – dieses sammelt aber nicht die für Dich relevanten Informationen und gibt die gesammelten Informationen auch nicht an Dich heraus.
- Bis 1999 teilten die Finanzinstitute wie Banken dem BZSt die Höhe der von ihren Kunden erteilten Freistellungsaufträge mit.
Also unabhängig von den tatsächlich freigestellten Erträgen. Das ist aber nicht mehr so! Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhält mittlerweile nur noch Meldungen zu tatsächlich freigestellten Kapitalerträgen, nicht jedoch über die erteilten Freistellungsaufträge ! Das bedeutet: Dass Du zum Beispiel 400 € an Kapitalerträgen erhalten hast und diese nicht versteuert wurden, weil Deine Bank diese freigestellt hat: Das weiß das BZST! Dass Dein erteilter Freistellungsauftrag bei dieser Bank aber 600 € beträgt: Das weiß das BZST nicht! Offizielle Aussage des Bundeszentralamt für Steuern: „Kreditinstitute und andere Unternehmen, die zum Steuerabzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet sind, melden dem Bundeszentralamt für Steuern einmal jährlich die in Anspruch genommenen Freistellungsbeträge.
- So soll die missbräuchliche Inanspruchnahme von Steuervorteilen oder Sozialleistungen aufgedeckt und verhindert werden.
- Die Meldung enthält nur Informationen darüber, wieviel Kapitalerträge tatsächlich freigestellt wurden.
- Aus der Meldung kann nicht abgeleitet werden, wie sich die Freistellungsaufträge bei den verschiedenen Kreditinstituten verteilen.” Aussage zum Kontrollverfahren für Freistellungsaufträge (FSAK) und somit ist es auch nicht möglich, dass Dir das Bundeszentralamt für Steuern eine Auskunft darüber gibt, welche Freistellungsaufträge Du in welcher Höhe vergeben hast.
Denn dort wissen sie das einfach nicht. Im Folgenden zeige ich Dir, wie Du Informationen über „verlorene Freistellungsaufträge” oder „vergessene Freistellungsaufträge” beschaffen kannst. Ich zeige Dir also, wie Du alte Freistellungsaufträge finden und einsehen kannst.
Werden freistellungsaufträge dem Finanzamt gemeldet?
Kontrollverfahren Freistellungsaufträge Freistellungsbeträge sind Kapitalerträge, die aufgrund eines Freistellungsauftrages ( FSA ) oder einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung ( NVB ) vom Steuerabzug ausgenommen sind. Die freistellende Stelle ( z.B. Kreditinstitut) ist verpflichtet, diese Beträge an das BZSt zu melden.
- Die Meldung enthält nur Informationen darüber, wieviel Kapitalerträge tatsächlich freigestellt wurden.
- Aus der Meldung kann nicht abgeleitet werden, wie sich die Freistellungsaufträge bei den verschiedenen Kreditinstituten verteilen.
- Für Fragen zu Freistellungsaufträge wenden Sie sich bitte an die jeweilige Stelle/an Ihr jeweiliges Institut.
Die eingehenden Daten werden aufbereitet und können der Landesfinanzverwaltung und den Sozialleistungsträgern zur Verfügung gestellt werden.
Hat ein Freistellungsauftrag Nachteile?
Der Freistellungsauftrag ist eine Art “Vorabgenehmigung ohne Kontrolle” für die Abgeltungssteuer bis zur Höhe des so genannten “Sparerpauschbetrages”. Dieser beträgt bei Ledigen 801,00 und bei Verheirateten 1602,00 Euro. Den Freistellungsauftrag geschickt zu nutzen, bedeutet, dass Zinsen sowie andere Kapitalerträge weitgehend steuerfrei bleiben.
Wann lohnt sich ein Freistellungsauftrag?
Wann ist ein Freistellungsauftrag sinnvoll? Wurde ein Freistellungsauftrag eingereicht, werden Steuern auf Kapitalerträge erst dann fällig, wenn diese den Sparerpauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR pro Jahr und Person bzw.2.000 EUR (Stand: 2023) pro zusammen Veranlagte überschreiten.
Wann brauche ich keinen Freistellungsauftrag?
Achtung: Nicht zu viel freistellen – Zusammengerechnet dürfen alle Freistellungsaufträge bis zum Ende des Jahres 2022 801 Euro pro Person (Ehepaare: 1.602 Euro) nicht überschreiten. Darauf musst Du unbedingt achten. Denn die Finanzverwaltung gleicht die Daten ab und filtert überhöhte Freistellungsaufträge heraus, sie stellen eine Verletzung des Steuerrechts dar.
Welcher Freistellungsauftrag ist sinnvoll?
Wann ist ein Freistellungsauftrag sinnvoll? – Eigentlich immer. Denn: Lassen Sie Ihre Kapitalerträge freistellen, müssen Sie erst dann Steuern zahlen, wenn Ihre Kapitaleinkünfte den Pauschbetrag (801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro) übersteigen. Das folgende Beispiel zeigt, wie sich der Freistellungsauftrag auf Ihre Gewinne auswirkt.
Konto/Depot mit Freistellungsauftrag | Konto/Depot ohne Freistellungsauftrag | |
---|---|---|
Gewinn vor Abgeltungssteuer | 1.200 Euro | 1.200 Euro |
Sparerpauschbetrag | 801 Euro | 0 Euro |
Steuerpflichtiger Gewinn | 399 Euro | 1.200 Euro |
Abgeltungssteuer (25 Prozent) | 99,75 Euro | 300 Euro |
Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent) | 5,49 Euro | 16,50 Euro |
Kirchensteuer (9 Prozent) | 8,98 Euro | 27,00 Euro |
Gezahlte Steuern | 114,22 Euro | 343,50 Euro |
Ersparnis | 229,28 Euro |
Ohne Freistellungsauftrag müssten Sie also 229,28 Euro mehr an das Finanzamt zahlen.
Wie erfährt das Finanzamt von Kapitalerträgen?
Welche Länder bei der EU-Zinsrichtlinie mitmachen –
EU-Zinssteuer | ||
EU-Mitgliedsstaaten: | ||
Luxemburg, Österreich | nein | ja |
Alle anderen EU-Staaten 1), auch Deutschland 2) | ja | nein |
Teilnehmende Nicht-EU-Länder: | ||
Schweiz, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Andorra | nein | ja |
Zum britischen Kronbesitz gehörende Gebiete: | ||
Isle of Man, Kanalinsel Guernsey Kanalinsel Jersey | ja nein | nein ja |
Mit der EU assoziierte Gebiete in der Karibik: | ||
Anguilla (Großbritannien = GB) | ja | nein |
British Virgin Islands (GB) | ja | nein |
Cayman Islands (GB) | ja | nein |
Montserrat (GB) | ja | nein |
Bonaire, Sint Eustatius und Saba 3) | ja | nein |
Curaçao und Sint Maarten 3) | nein | ja |
Turks- und Caico Islands (GB) | ja | nein |
Durch die EU-Zinsrichtlinie können keine Zinserträge aufgespürt werden, die Ihnen vor dem Inkrafttreten der Richtlinie am 1.7.2005 im Ausland zugeflossen sind. Auch vor diesem Starttermin aufgelöste Konten und Depots bleiben unentdeckt. Betroffen von der EU-weiten Zinsregelung sind unmittelbar natürliche Personen, die einen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU haben und die Zinserträge auf einem Konto bei einer Zahlstelle (i.d.R.
Eine Bank) in einem anderen Land erhalten, das bei der EU-Zinsrichtlinie mitmacht. Nicht erfasst werden derzeit noch Zinserträge von juristischen Personen, wie Kapitalgesellschaften (z.B. deutsche GmbH, englische Limited, spanische Sociedad Limitada), Familienstiftungen, Trusts, Offshore Companies und gewerblich tätige Personengesellschaften.
Hier sind aber mit Wirkung ab 1.1.2017 Verschärfungen vorgesehen. Die Kontrollmitteilungen haben nachfolgende Daten zum Inhalt (vgl. § 8 ZIV), wobei mit wirtschaftlicher Eigentümer derjenige gemeint ist, für den die Zinszahlung bestimmt ist, also in der Regel der Inhaber des ausländischen Kontos:
- Name und bei deutschen Konten bzw. Depots die Steuer-Identifikationsnummer des wirtschaftlichen Eigentümers; ohne diese Nummer Geburtsdatum und Geburtsort;
- die Wohnsitzadresse des wirtschaftlichen Eigentümers anhand der bei der Konto- oder Depoteröffnung festgestellten Adresse;
- Name und Adresse der Zahlstelle (in der Regel die ausländische Bank, bei der Sie Ihr Konto oder Depot führen);
- die Kontonummer (IBAN) bzw. Depotnummer oder – falls eine solche nicht existiert – die Bezeichnung der Forderung (mittels ISIN-Code), aus der die Zinsen stammen (z.B. die Tafelpapiere);
- das Kalenderjahr der Zinszahlung oder Zinsgutschrift, bei Kontrollmeldungen Großbritanniens das Steuerjahr;
- Art der Zinserträge, Höhe des gezahlten Betrages und die Währung. Zu melden sind die Brutto-Zinsbeträge, also vor Abzug der ausländischen Quellensteuer gemäß DBA und evtl. gezahlter Stückzinsen.
Die Banken bzw. sonstigen Zahlstellen haben bis zum 31. Mai des Kalenderjahres nach der Gutschrift oder Auszahlung der relevanten Kapitalerträge Meldung an die zuständige Behörde ihres Landes zu machen. Diese Behörde leitet dann einmal jährlich innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Jahres des Zinszuflusses die Auskünfte auf elektronischem Weg an die zuständige Behörde des Mitgliedstaates weiter, in dem der Kontoinhaber ansässig ist.
- In Deutschland ist das das Bundeszentralamt für Steuern.
- Von dort gelangen die Daten zum Wohnsitzfinanzamt des Anlegers, der davon nichts erfährt.
- Auch wenn auf Ihrem ausländischen Konto nur wenige Cent Zinsen landen, besteht die Meldepflicht! Ihr Wohnsitzfinanzamt erhält dann Kenntnis von Ihrem ausländischen Konto.
Die einzubehaltende EU-Zinssteuer beträgt
- 15 % vom 1.7.2005 bis 30.6.2008,
- 20 % vom 1.7.2008 bis 30.6.2011,
- 35 % seit dem 1.7.2011.
Der Abzug der EU-Zinssteuer erfolgt zum Zeitpunkt der Auszahlung bzw. Gutschrift des Zinsbetrages, und zwar zeitanteilig. Zusätzlich zur EU-Zinssteuer wird die normale ausländische Quellensteuer gemäß Doppelbesteuerungsabkommen erhoben. Die EU-Zinssteuer wird in der Schweiz als sogenannter EU-Steuerrückbehalt nur von Zinsen aus ausländischen Quellen einbehalten, wenn also z.B.
- Der Emittent der Anleihe, die in Ihrem Schweizer Depot eingebucht ist, seinen Geschäftssitz in Frankreich hat.
- Dagegen wird auf Erträge aus Schweizer Finanzprodukten (z.B.
- Schweizerische Festgeldguthaben, Wertpapiere schweizerischer Emittenten) die schweizerische Verrechnungssteuer von 35 % erhoben.
- Die EU-Zinssteuer ist keine Abgeltungsteuer.
Sie müssen Ihre ausländischen Zinserträge also trotz Abzugs der EU-Zinssteuer voll in Deutschland versteuern. Allerdings dürfen Sie die EU-Zinssteuer in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben, damit sie auf die im Steuerbescheid festgesetzte 25 %ige Abgeltungsteuer angerechnet oder Ihnen erstattet wird.
- Dazu ist eine entsprechende Original-Bescheinigung der ausländischen Zahlstelle über den Steuerabzug vorzulegen.
- Zur Anrechnung tragen Sie die EU-Zinssteuer in die Anlage KAP auf der Rückseite in die Zeile 56 anzurechnende ausländische Quellensteuer nach der ZIV ein.
- Die EU-Zinssteuer wird Ihnen in voller Höhe erstattet, auch wenn Sie mit Ihren gesamten Einkünften aus Kapitalvermögen unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen ( § 14 ZIV ).
Der Anrechnungshöchstbetrag nach § 34c EStG kommt nicht zur Anwendung ( FG Hamburg vom 30.12.2011, 3 K 160/11, EFG 2012 S.1162 ). Die Anrechnung der Zinssteuer hat aber keine Auswirkung auf die Berechnung der Kirchensteuer, die auf die Abgeltungsteuer fällig wird ( BMF-Schreiben vom 9.10.2012, BStBl.2012 I S.953Rz.148 ).
- Alle Staaten, die die EU-Zinssteuer einbehalten, müssen den Kontoinhabern die Möglichkeit geben, diesen Abzug zu vermeiden.
- Sie können daher Ihre ausländische Bank bzw.
- Zahlstelle ausdrücklich zu Kontrollmitteilungen ermächtigen.
- Alternativ können Sie Ihrem deutschen Wohnsitzfinanzamt Ihre ausländische Bankverbindung mitteilen und dafür eine Bescheinigung zur Freistellung vom Zinssteuerabzug zur Vorlage bei der ausländischen Bank erhalten, die drei Jahre gültig ist.
Die Zinsinformationsverordnung (ZIV) gilt zwar nur für deutsche Kreditinstitute, die Kunden mit Wohnsitz im an der EU-Zinsrichtlinie teilnehmenden Ausland Zinsen gutschreiben oder auszahlen. In den anderen teilnehmenden Staaten gelten aber vergleichbare Regeln wie nachfolgend aufgeführt.
- laufende Zinsen aus Kontoguthaben, Anleihen und Tafelpapieren inkl. damit verbundener Prämien und Gewinne;
- aufgelaufene Zinsen aus Finanzinnovationen;
- ausgeschüttete Zinsen aus Investmentanteilen, thesaurierte Zinsen aber erst bei Anteilsrückgabe bzw. Veräußerung;
- Zinsen aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen und Genussrechten;
- Einnahmen aus stillen Beteiligungen und partiarischen Darlehen.
Derzeit noch nicht erfasst werden insbesondere Dividenden aus Aktien, Gewinne aus Zertifikaten, Wertpapierveräußerungen und Termingeschäften, Erträge aus offenen und geschlossenen Immobilienfonds sowie Zinsen aus Kapitallebens- und Rentenversicherungen. Ab 1.1.2017 werden aber einige dieser Ausnahmefälle gestrichen, um Steuerschlupflöcher zu schließen.
Werden Kapitalerträge automatisch an das Finanzamt gemeldet?
Auch Kapitalerträge werden gemeldet Seit Jahresbeginn müssen Banken nicht nur persönliche Informationen der Steuer-Ausländer wie Name, Anschrift und Kontonummern weiterreichen. Auch die Jahres-Endsalden der Finanzkonten sowie Kapitalerträge und Veräußerungserlöse müssen Banken und Investmentfonds automatisch an den Wohnsitzstaat des Kontoinhabers melden.
Deutschland erhält so Informationen über Steuerzahler, die Geld im Ausland angelegt haben. Zum Beispiel in Steueroasen wie den Cayman-Inseln, Liechtenstein und – ab 2018 – auch der Schweiz. Erfasst werden sämtliche Geldanlagen – von Anleihen über Aktien bis hin zu Lebensversicherungen und Derivaten. Seit 2016 haben die Finanzinstitute in allen teilnehmenden Ländern bereits den Altbestand ihrer Konten erfasst.
Wenn ein neuer Kunde ein Konto eröffnet, ist die Bank im gleichen Atemzug verpflichtet festzustellen, in welchem Land der Anleger Steuern zahlen muss. Diese Belege gehören zur Steuererklärung – und diese nicht Mantelbogen
Zuwendungsnachweise wie z.B. SpendenbescheinigungenNachweis der Behinderung im Erstjahr bzw. bei Änderung
Zu Anlage G, S, L – Einkünfte aus Gewerbe, Selbstständigkeit, Landwirtschaft
Unterlagen über die Gewinnermittlung (aber auch nur, falls nicht elektronisch übermittelt)
Zu Anlage KAP – Kapitalerträge
Steuerbescheinigung über anrechenbare Kapitalertragsteuer, nur wenn eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge oder die Günstigerprüfung beantragt wird Steuerbescheinigung über Kapitalerträge, für die keine Kirchensteuer einbehalten wurde, obwohl eine Kirchensteuerpflicht besteht Bescheinigung über anrechenbare ausländische Steuern
Zur Anlage N – Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Lohnsteuerkarte (in der Regel nicht mehr nötig, da Daten elektronisch übermittelt)
Zur Anlage VL – Vermögenswirksame Leistungen
Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen
Zur Anlage Unterhalt
Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit
Nicht benötigte Belege Die meisten Quittungen und Bescheinigungen müssen nur auf Nachfrage dem Finanzamt vorgelegt werden, dazu gehören zum Beispiel Nachweise über Ausgaben für:
ArbeitsmittelBeiträge an BerufsverbändeBeitragsbestätigungen für VersicherungenKontogebührenKinderbetreuunghaushaltsnahe Dienstleistungen
Die einzelnen Ausgabenposten können aber vom Finanzamt geprüft werden und müssen dann nachträglich belegt werden.
Wird der Freistellungsauftrag geprüft?
Vorsicht vor zu hoher Freistellung – hier droht Strafe! – Wenn Sie mehrere Freistellungsaufträge erteilen, ist es ganz wichtig darauf zu achten, dass diese zusammen nicht die Summe von 1.000 Euro überschreiten (bei Ehepaaren 2.000 Euro). Das Finanzamt prüft die Freistellungsaufträge.
Wie oft muss man einen Freistellungsauftrag stellen?
Den Freistellungsauftrag müssen Sie nur einmal bei Ihrem Kreditinstitut vorlegen. Er gilt dann so lange, bis er von Ihnen widerrufen oder geändert wird. Hierbei können Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 801 Euro vom Abzug freigestellt werden. Für Ehegatten und Personen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die zusammenveranlagt werden, verdoppelt sich dieser Betrag, sodass bei ihnen insgesamt Kapitalerträge von bis zu 1.602 Euro freigestellt werden können.
Was tun wenn Freistellungsauftrag vergessen?
Tipp 2: Freistellung – Die Anlage KAP sollten Anleger freiwillig (Zeile 5 eine „1″) abgeben, wenn sie keinen oder einen zu geringen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank erteilt haben, den Sparerpauschbetrag also nicht (voll) ausschöpfen. Der Grund: Bis zur Höhe des Sparerfreibetrags von 801 Euro pro Person (1602 Euro bei Ehegatten) fällt bei Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer an.
Kann man zwei freistellungsaufträge haben?
Bei mehreren Banken Freistellungsauftrag splitten – Haben Sie Geldanlagen bei mehreren Banken, können Sie auch mehrere Freistellungsaufträge erteilen. Wichtig: Die Gesamtsumme der Freistellungsaufträge darf den Freibetrag in Höhe von 801 Euro (bzw.1.000 Euro) nicht überschreiten.
Ein Beispiel für 2022: Gehen wir davon aus, dass Sie Geld bei drei Banken angelegt haben. Dann können Sie beispielsweise jeder Bank einen Freistellungsauftrag in Höhe von 267 Euro erteilen – das sind dann insgesamt genau 801 Euro. Falls Sie mehreren Banken einen Freistellungsauftrag erteilen, notieren Sie sich am besten die Höhe für jede Bank.
So verlieren Sie in Sachen Freistellungsauftrag nie den Überblick.
Kann man Freistellungsauftrag nachträglich erteilen?
Die Erteilung des Freistellungsauftrages für das vorangegangene Steuerjahr ist bis 31. Januar des Folgejahres möglich. Nach diesem Datum ist eine rückwirkende Freistellung von Kapitalerträgen nicht mehr zulässig. In diesem Fall können bereits abgeführte Steuern nur noch über Ihre Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Was muss man bei einem Freistellungsauftrag beachten?
Sparerpauschbetrag aufsplitten – Der verfügbare Sparerfreibetrag kann zwischen verschiedenen Kreditinstituten aufgesplittet werden. Es ist nicht nötig, den Betrag zwischen einzelnen Konten oder Depots bei demselben Kreditinstitut aufzuteilen. Hinweis: Bei BERGFÜRST erfolgt die Freistellung je Projekt.
- Mehr dazu am Ende des Beitrags,
- Der Antrag muss einen konkreten Betrag enthalten, dessen Höhe den Kapitalerträgen entspricht, für die keine Abgeltungsteuer abgeführt werden soll.
- Wichtig: Alle gestellten Freistellungsaufträge innerhalb eines Jahres dürfen zusammen nicht den Sparerpauschbetrag von 1.000 € (2.000 € bei Ehepartnern) überschreiten.
Überhöhte Freistellungsaufträge stellen eine Verletzung des Steuerrechts dar.
Bis wann kann ich einen Freistellungsauftrag stellen?
Wer kommt für einen Freistellungsauftrag infrage? – Grundsätzlich steht die Möglichkeit eines Freistellungsauftrages jedem zu – sogar Kindern. Parat haben sollten Anleger in erster Linie ihre Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID). Ohne sie läuft nichts; die aus elf Ziffern bestehende Nummer kann beim Bundeszentralamt für Steuern (BZsT) erfragt werden.
Ein Freistellungsauftrag gilt immer für ein ganzes Kalenderjahr und kann nur zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres gekündigt werden. Dabei ist eine unbefristete Erteilung möglich. Sie gilt so lange, bis sie entweder durch einen neuen Auftrag geändert oder aber aktiv widerrufen wird. Rückwirkend sind keine Änderungen möglich.
Berücksichtigt werden nur Änderungen vor dem neuen Kalenderjahr, üblicherweise der letzte Arbeitstag des Jahres. In manchen Fällen variiert dieser Stichtag jedoch, sodass man sich im Zweifelsfall bei seinem Kreditinstitut informieren sollte.
Was wird vom Freistellungsauftrag abgezogen?
Das erwartet Sie in diesem Artikel – Mit einem Freistellungsauftrag beauftragen Anleger ihre Bank oder Sparkasse, anfallende Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug zu befreien. Ohne diesen Auftrag führt das Geldinstitut 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt ab.
Wer das nicht möchte, der kann mittels Freistellungsauftrag den Zinsverlust ganz oder teilweise verhindern. Insgesamt darf jeder Sparer 1.000 Euro an Kapitalerträgen freistellen, Ehegatten 2.000 Euro. Pro Bank genügt ein Freistellungsauftrag für jeweils alle Konten und Depots. Die frühere Auflistung pro Konto oder Depot ist hinfällig.
Existieren Anlagekonten und Depots bei mehreren Geldhäusern, kann man den Sparerpauschbetrag splitten und die Teilbeträge auf verschiedene Freistellungsaufträge pro Bank verteilen.
Was passiert wenn der Freistellungsauftrag zu niedrig ist?
Voraussetzungen, um Kapitalertragsteuer zurückzuholen – Nicht jeder muss die Anlage KAP ausfüllen, doch viele sollten es. Denn häufig wurde die Kapitalertragsteuer abgeführt, ohne dass Sie sie hätten bezahlen müssen. Unter diesen Voraussetzungen erhalten Sie die Steuer zurück:
Wenn Sie eine Rente beziehen, können Sie Kapitalerträge über den Altersentlastungsbetrag zurückholen. Dieser beträgt 1.900 Euro und gilt für Nebeneinkünfte wie Kapitalerträge. Beträgt Ihr zu versteuerndes Einkommen als Single weniger als 15.721 Euro und als Paar weniger als 31.442 Euro, greifen Sie auf die Günstigerprüfung zurück. Dabei beträgt Ihr allgemeiner Steuersatz weniger als 25 Prozent, wodurch der günstigere Steuersatz auch auf Kapitalerträge angewendet wird. Wenn Sie den Freistellungsauftrag vergessen oder zu niedrig angegeben haben, erhalten Sie alle Steuern auf Einkünfte bis zur Sparer-Pauschbetragsgrenze zurück. Sofern Sie bei einer Bank viele Kapitalerträge erzielt haben, bei einer anderen jedoch einen Verlust, können Sie diesen mit der Anlage KAP verrechnen und so Steuern zurückbekommen.
Die Kapitalertragsteuer holen Sie vom Finanzamt zurück. imago images / Fernando Baptista
Wie hoch darf der Freistellungsauftrag 2023 sein?
Jedem steht ein Freibetrag zu – auch Kindern – Insgesamt darf ab 2023 jede Sparerin und jeder Sparer 1.000 Euro an Kapitalerträgen freistellen, Ehegatten also gemeinsam 2.000 Euro ( Zusammenveranlagung ). Bis 2022 waren es 801 beziehungsweise 1.602 Euro.
- Apitalerträge von Kindern werden nicht in den Sparerpauschbetrag der Eltern eingerechnet.
- Für die Konten von Minderjährigen können Eltern jeweils einen gesonderten Freistellungsauftrag bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 1.000 Euro (bis 2022: 801 Euro) stellen.
- Dieser muss von allen gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.
Gesetzliche Grundlage ist Paragraf 44a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er besagt, dass keine Steuern abgezogen werden, sofern die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen. Zu viel bezahlte Abgeltungssteuer kannst Du Dir über Deine Steuererklärung rückerstatten lassen.
Es reicht, wenn Du pro Finanzinstitut einen Freistellungsauftrag für jeweils alle Konten und Depots erteilst. Die frühere Aufteilung pro Konto und Depot ist nicht mehr nötig. Hast Du bei mehreren Kreditinstituten Konten und Depots, kannst Du den Sparerpauschbetrag aufteilen und die Teilbeträge auf die Freistellungsaufträge den einzelnen Banken zuweisen.
Du musst also die Summe Deiner Kapitalerträge bei jeder Bank abschätzen und die Freibeträge sorgfältig verteilen.
Wird der Freistellungsauftrag 2023 erhöht?
Januar 2023 der Sparerpauschbetrag, bis zu dessen Höhe jährliche Kapitalerträge steuerfrei sind, deutlich erhöht. Bei Alleinstehenden stieg er von 801 Euro auf 1.000 Euro an. Zusammenveranlagte Eheleute oder Lebenspartner können über den doppelten Betrag, also 2.000 Euro, verfügen.
Welcher Freistellungsauftrag ist sinnvoll?
Wann ist ein Freistellungsauftrag sinnvoll? – Eigentlich immer. Denn: Lassen Sie Ihre Kapitalerträge freistellen, müssen Sie erst dann Steuern zahlen, wenn Ihre Kapitaleinkünfte den Pauschbetrag (801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro) übersteigen. Das folgende Beispiel zeigt, wie sich der Freistellungsauftrag auf Ihre Gewinne auswirkt.
Konto/Depot mit Freistellungsauftrag | Konto/Depot ohne Freistellungsauftrag | |
---|---|---|
Gewinn vor Abgeltungssteuer | 1.200 Euro | 1.200 Euro |
Sparerpauschbetrag | 801 Euro | 0 Euro |
Steuerpflichtiger Gewinn | 399 Euro | 1.200 Euro |
Abgeltungssteuer (25 Prozent) | 99,75 Euro | 300 Euro |
Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent) | 5,49 Euro | 16,50 Euro |
Kirchensteuer (9 Prozent) | 8,98 Euro | 27,00 Euro |
Gezahlte Steuern | 114,22 Euro | 343,50 Euro |
Ersparnis | 229,28 Euro |
Ohne Freistellungsauftrag müssten Sie also 229,28 Euro mehr an das Finanzamt zahlen.
Wird der Freistellungsauftrag 2023 automatisch erhöht?
Erhöhung des Sparerfreibetrags ab 2023 Kundeninformation Der Sparerfreibetrag, auch Pauschbetrag genannt, wird ab 2023 erhöht: Jeder Privatanleger darf von seinen Einkünften aus Kapitalvermögen statt 801 Euro dann 1.000 Euro steuerfrei behalten. Für zusammenveranlagte Ehepaare gilt der doppelte Betrag, er wird also von 1.602 Euro auf 2.000 Euro steigen.
Der Sparer-Pauschbetrag umfasst nicht nur Zinsen und Dividenden, sondern auch Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalanlagen. Damit wir ihn für unsere Kundinnen und Kunden direkt berücksichtigen können, benötigen wir einen Freistellungsauftrag. Was passiert mit bereits erteilten Freistellungsaufträgen? Bei der Sutor Bank werden wir alle Freistellungsaufträge, die mit einem Startdatum vor dem 1.
Januar 2023 erteilt worden sind, automatisch anpassen. Dabei wird der angegebene Freistellungsbetrag um 24,844 Prozent erhöht. Für Sutor Kunden, die bisher den maximalen Freistellungsbetrag eingereicht haben, wird automatisch ein neuer Freistellungsauftrag mit dem neuen Maximalbetrag generiert, bei niedrigeren Beträgen wird der neue Freistellungsauftrag ab 2023 entsprechend prozentual angepasst. (31.03.2023) Halbleiter sind begehrt, die Kurse der Chip-Aktien haussieren derzeit. Für jeden dieser Anstiege gibt es gute Gründe. Noch wichtiger als der Einstieg in solche Branchen und Trends sei allerdings der Ausstieg. (24.03.2023) Die Lage an den Märkten ist noch immer angespannt. Investoren haben deshalb innerhalb der sicheren Häfen noch einmal zusätzlich Sicherheit gesucht
(16.03.2023) Mit ihrer Zinsanhebung um 0,5 Prozentpunkte hat sich die EZB für das kleinere Übel entschieden. „Alles andere, hätte unerwünschte Signale in den Markt gesendet”. : Erhöhung des Sparerfreibetrags ab 2023