Die Zwangshypothek nach dem 2. Weltkrieg – Lastenausgleich Definition: Das Lastenausgleichsgesetz / Ausgleichsleistungsgesetz vom 14. August 1952 wurde mit dem Ziel eingeführt, eine Entschädigung an die Deutschen zu bezahlen, die durch den zweiten Weltkrieg Vermögensschäden und andere große Nachteile erlitten hatten.
- Die Vertriebenen bildeten dabei die größte Gruppe der durch den Krieg Geschädigten und diejenigen mit den größten materiellen Verlusten.
- Aber auch Spätheimkehrer und durch direkte Kriegseinwirkungen (Zerstörungen z.B.
- Durch Bomben) Geschädigte konnten vom Lastenausgleich profitieren.
- Sogar jene Deutschen, die durch die Währungsreform geschädigt wurden, konnten Leistungen beziehen.
Lastenausgleich 1952 – Wer musste zahlen? Betroffen von der Lastenausgleichsabgabe waren die Deutschen, denen erhebliches Vermögen verblieben war (insbesondere betraf das Immobilien). Es galt ein Freibetrag von 5.000 Mark, Die Höhe dieser Abgabe bemaß sich am Vermögen mit Stand vom 21.
- Juni 1948, dem Tag nach Einführung der D-Mark.
- Die Abgabe belief sich auf 50 % des berechneten Vermögenswertes,
- Die Steuer konnte in bis zu 120 vierteljährlichen Raten, also verteilt auf 30 Jahre, in den Ausgleichsfonds eingezahlt werden.
- Durch Verteilung auf 30 Jahre betrug die Belastung der betroffenen Bürger durch den Lastenausgleich nur 1,67 % pro Jahr.
Sie konnte somit aus dem Ertragswert des betroffenen Vermögens geleistet werden, ohne Teile des Vermögens veräußern zu müssen,
Wie schütze ich meine Immobilie vor Lastenausgleich?
Wie können Sie Ihr Vermögen vor dem Lastenausgleich schützen? – Unter diesen Umständen bekommt Vermögensschutz, ein anderes Wort für Auswandern. Denn das Beste, was Sie machen können, ist zweifelsfrei der Umzug ins Ausland, Wenn das für Sie nicht infrage kommt oder Sie unbedingt in Deutschland bleiben möchten und herausfinden wollen, wie Sie das Risiko richtig streuen, finden Sie weitere wertvolle Ratschläge kostenlos hier.
- Aber der Top-Tipp ist ganz klar: Die Immobilie zu verkaufen und nichts wie ab ins Ausland, in ein kleineres Land, wo die Bürger vom Staat ernster genommen werden.
- Insbesondere wenn sie vermögend, Hauseigentümer bzw.
- Immobilienbesitzer sind, gibt es viele Staaten, die Sie willkommen heißen und wo sie mit Sicherheit besser behandelt werden als in den großen Hochsteuerländern wie zum Beispiel Deutschland.
Um die Frage, ob ein Lastenausgleichsgesetz 2024 beschlossen werden oder es ein Bundesgesetzblatt Lastenausgleich 2024 geben wird, eine Mietensteuer kommt, eine Enteignung deutscher Hausbesitzer ansteht, oder ob es zu einer vermögensmindernden Pandemiefassung kommen könnte, brauchen Sie sich dann keine Sorgen mehr zu machen.
Wann kommt der Lastenausgleich in Deutschland?
Fazit: Immobilieneigentümer werden nicht durch Lastenausgleich belastet – Eine Sonderabgabe auf Vermögen oder Immobilien im Sinne eines Lastenausgleichs wird nicht erhoben. Laut Aussage der Bundesregierung im März 2022 existiert keine Vereinbarung zur Einführung eines Lastenausgleichs.
Die Informationen, Empfehlungen und juristischen Erläuterungen in unserem Ratgeber stellen ausschließlich unverbindliche Informationen ohne jede Gewähr und Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit dar. Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne und kann und soll diese nicht ersetzen.
Bei Bedarf empfehlen wir gerne einen geeigneten Rechtsanwalt ( ).
Wird es in Deutschland einen Lastenausgleich geben?
Wie groß ist die Gefahr eines erneuten Lastenausgleichs wirklich? – Es stimmt: Das Lastenausgleichsgesetz besteht weiterhin. Es stimmt nicht, dass Impfgeschädigte oder andere im Zuge der Corona-Krise Geschädigte durch einen Lastenausgleich, also eine Vermögensabgabe, entschädigt werden.
Die im Dezember 2019 beschlossene Reform des Entschädigungsrechts entspricht nicht dem Lastenausgleich. Entschädigungszahlungen für Menschen mit Impfschäden werden aus staatlichen Mitteln finanziert, Dies ist in § 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt und wird nach Zustandekommen der Reform im Jahr 2024 in §§ 24 und 135 des neu geschaffenen SGB XIV zu finden sein.
Die im Netz verbreiteten Gerüchte über Zwangszahlungen für Immobilieneigentümer sind falsch! Abgesehen davon, dass kein politischer Wille besteht, Bürger durch Ausgleichszahlungen zu belasten, ließe sich eine Zwangsabgabe zur Finanzierung der hohen Kosten durch die Corona-Krise verfassungsrechtlich kaum rechtfertigen,
Wer erhält Lastenausgleich?
Lastenausgleich – Der Lastenausgleich diente in der Nachkriegszeit der Entschädigung und vor allem der Eingliederung der Millionen Flüchtlinge und Kriegsgeschädigten (vor allem der Bombenopfer), die im Gebiet der früheren Bundesrepublik Deutschland lebten.
- In der damaligen SBZ bzw.
- DDR gab es keine vergleichbaren Leistungen.
- Der Lastenausgleich wurde teils durch die Lastenausgleichsabgabe finanziert, die von kriegsverschonten Vermögen erhoben wurde, teils aus Steuermitteln.
- Der Lastenausgleich gewährte keinen vollen Wertersatz, sondern nur quotale und ggf.
degressiv gestaffelte Leistungen. Insgesamt betrug das Gesamtvolumen des Lastenausgleichs rund 75 Mrd. Euro, Antragsteller mussten zum Zeitpunkt der Schädigung die deutsche Staatsangehörigkeit oder deutsche Volkszugehörigkeit besitzen und zudem bestimmte Stichtagsvoraussetzungen erfüllen.
- Im Wesentlichen ging es um den ständigen Aufenthalt im alten Bundesgebiet am 31.
- Dezember 1952.
- Ausnahmen galten für Kriegsgefangene, Spätheimkehrer, Sowjetzonenflüchtlinge und Spätaussiedler.
- Der Lastenausgleich ist – von Bestandsfällen abgesehen – längst abgewickelt.
- Seit 1995 sind alle Antragsfristen abgelaufen.
Folgende Schäden und Schadensarten waren in den Lastenausgleich einbezogen:
Vertreibungsschäden und Schäden der Aussiedler und Spätaussiedler, Kriegssachschäden im Westen, insbesondere also die Schäden aufgrund der alliierten Bombardierungen, Umstellungsverluste aufgrund der Währungsumstellung in den drei Westzonen von Reichsmark auf D-Mark am 21. Juni 1948 Schäden in der SBZ bzw. DDR, und zwar alle Schäden im gesamten Zeitraum von 1933 bis 1989
Als Leistungen gab es vor allem die (einmalige) Hauptentschädigung zur Abgeltung erlittener Vermögensschäden, die Kriegsschadenrente für Personen, die aufgrund von Vertreibungs- oder Bombenschäden ihre Altersversorgung verloren hatten, die Hausratentschädigung zur Abgeltung von Vertreibungs- und Bombenschäden an Hausrat sowie zurückzuzahlende Eingliederungsdarlehen (landwirtschaftliche Darlehen, gewerbliche Darlehen, Wohnungsbaudarlehen, Arbeitsplatzdarlehen), die teils unverzinslich, teil niedrig verzinslich waren.
Weil der Lastenausgleich 1990 bereits weitestgehend erledigt war und in den neuen Ländern kein den Nachkriegsverhältnissen entsprechender Eingliederungsbedarf der Vertriebenen und Kriegsgeschädigten mehr bestand, entschied sich der Gesetzgeber, das Lastenausgleichsgesetz nicht auf das Beitrittsgebiet zu übertragen.
Stattdessen sah das Gesetz über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz) vom 27. September 1994 mit rd.2.045 € (4.000 DM ) eine pauschale Abgeltung des Schicksals der in die SBZ/DDR gelangten Vertriebenen der Erlebensgeneration vor.
Kann der Staat auf meine Ersparnisse zugreifen?
Zwangsabgabe in Deutschland: unwahrscheinlich – aber möglich Zypern-ZwangsabgabeZwangsabgabe in Deutschland: unwahrscheinlich – aber möglich
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Kann der deutsche Staat auf mein Bankkonto zugreifen? Unabhängig von den gesetzlichen und freiwilligen Einlagensicherungssystemen und deren Grenzen: Eine Zwangsabgabe im Zuge der Euro-Krise und ein Zugriff auf private Konten ist grundsätzlich auch in Deutschland möglich.Der Kniff dabei ist die Interpretation, dass es bei dieser Abgabe um eine „fiskalische Maßnahme” des Staates handelt: Kapitalanlagen zu besteuern, steht jedem Land frei – in unbegrenzter Höhe.
- Der Staat hat das Recht, Steuern und Abgaben zu erheben”, bestätigt ein Sprecher des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken.
- Auch der Finanzexperte Martin Faust von der Frankfurt School of Finance sieht das so.
- Das Parlament könnte dies per Gesetz beschließen.
- Das Bundesverfassungsgericht würde jedoch die Rechtmäßigkeit überprüfen.”Nach Paragraph 47 des Kreditwesengesetzes ist die Bundesregierung zudem grundsätzlich berechtigt, „anzuordnen, dass die Kreditinstitute für den Verkehr mit ihrer Kundschaft vorübergehend geschlossen bleiben und im Kundenverkehr Zahlungen und Überweisungen weder leisten noch entgegennehmen dürfen”.
Das gilt für den Fall, wenn ein Kreditinstitut in derart große Schwierigkeiten gerät, dass schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft zu erwarten sind. Banken: Alles nur hypothetisch Die Vertreter der Bankenbranche beeilen sich zu betonen, dass es zu diesem Szenario in Deutschland de facto nicht kommen wird.
„Deutsche Sparer müssen sich keine Sorgen machen”, versichert der Präsident des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes (DSGV), Georg Fahrenschon. Er bezeichnet die geplante Zwangsabgabe in Zypern als „außergewöhnliche Maßnahme” in einer „ansonsten ausweglosen Situation in Zypern”. Ähnlich formuliert es ein Sprecher der Genossenschaftsbanken: Die Situation in Zypern sei nicht auf Deutschland übertragbar.Tatsächlich gibt es einen großen Unterschied zwischen Deutschland und Zypern: Die Bankenbranche hierzulande hat zwar ebenfalls so ihre Probleme mit den Unwägbarkeiten durch die Schuldenkrise, höheren Kapitalanforderungen seitens der EU, Veränderungen und Einsparprogrammen.
Aber von einer Schieflage wie auf Zypern sind die deutschen Institute Welten entfernt. Zypern leidet unter einem aufgeblähten Bankensektor: Seine Vermögenswerte betragen das Achtfache des jährlichen Bruttoinlandsprodukts. Allein die geplanten zehn Milliarden an Krediten aus Brüssel entsprechen 56 Prozent des BIP.
- Die aufgeblähten Institute ächzen unter der Last von Giftpapieren aus der Zeit einer Wachstums- und Immobilienblase sowie Abschreibungen auf Wertpapiere und Kredite im benachbarten Griechenland.
- Dadurch sind die Banken auf Zypern – im Gegensatz zu den deutschen – akut von der Pleite bedroht.Im Klartext: Solange es den Banken in Deutschland gutgeht, sie Gewinne schreiben und in der Lage sind, ihre Kapitalpolster aufzustocken wie zuletzt geschehen, haben die deutschen Sparer nichts zu befürchten – weder mit einem Kontostand unter 100 000 Euro noch jenseits davon.
Widerstand gegen EU-Einlagensicherungsfonds Anders sähe es allerdings aus, wenn in Zukunft ein gemeinsamer Einlagensicherungsfonds der Banken auf europäischer Ebene eingeführt würde. Der Internationale Währungsfonds (IWF) sähe das gerne: Wenn es im Rahmen der eine gemeinsame Bankenabwicklung geben soll, dann müsse es auch gemeinsame finanzielle Rückendeckung geben, argumentiert er.
Solche Pläne sorgen bei deutschen Bankenvertreter für Alarmstimmung: Wenn Brüssel diese Pläne durchsetze, könnte womöglich eine Bankenpleite in einem der Nachbarländer auch die Guthaben deutscher Sparer in Gefahr bringen, so die Befürchtung. Zypern kommt da als Beispiel sehr gelegen. „Hätten wir einen einheitlichen Topf, wären unter Umständen auch die zur Absicherung deutscher Spareinlagen bestimmten Sicherungsmittel herangezogen worden”, unkt DSGV-Präsident Fahrenschon.
Der Fall Zypern zeige, „dass über eine einheitliche europäische Einlagensicherung schnell Ansteckungsgefahren in andere Euro-Länder getragen werden könnten”. Angesichts solcher Szenarien sind die Euro-Retter in den vergangenen Tagen zunehmend kleinlauter geworden, was die geforderte Zwangsabgabe in Zypern betrifft.
Kann man mir mein Haus wegnehmen?
FAQ – Die häufigsten Fragen zu Enteignung – Ja, in Deutschland darf der Staat oder die Gemeinde Privatleuten Eigentum entziehen. So auch Immobilien wie Wohnungen, Häuser und Grundstücke. Die Enteignung kommt jedoch nur das letzte Mittel infrage. Eine Enteignung ist gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Grundgesetzes in erster Linie dann zulässig, wenn sie für das Allgemeinwohl notwendig ist und dem, der enteignet wird, eine angemessene Entschädigung geboten wird.
- Die Voraussetzungen für die Enteignung von Immobilien werden in Paragraf 87 des Baugesetzbuches weiter spezifiziert.
- Zum Beispiel muss sich der Antragsteller vorher vergeblich darum bemüht haben, das Grundstück freihändig zu angemessenen Bedingungen zu erwerben (§ 87 Abs.2 BGB).
- Enteignungen finden in Deutschland jedes Jahr statt, vor allem zu Gunsten von Straßenbauprojekten.
Von 2009 bis Mitte 2020 zum Beispiel wurden 448 Enteignungsverfahren abgeschlossen. Auch 2021 und 2022 kam es wieder zu Enteignungen. Wenn Sie als Immobilienbesitzer von einer Zwangsenteignung betroffen sind, können Sie
- das Entschädigungsangebot annehmen,
- das Grundstück verkaufen, bevor es enteignet werden kann oder
- juristisch gegen die Enteignung vorgehen und Klage zu erheben.
Wie hoch ist ein Lastenausgleich?
Abgaben für den Lastenausgleich – Diese Umverteilung erfolgte dadurch, dass diejenigen, denen erhebliches Vermögen verblieben war (insbesondere betraf das Immobilien ), eine Lastenausgleichsabgabe zahlten. Die Höhe dieser Abgabe wurde nach der Höhe des Vermögens mit Stand vom 21.
- Juni 1948, dem Tag nach Einführung der D-Mark in den drei westlichen Besatzungszonen, berechnet.
- Die Abgabe belief sich auf 50 % des berechneten Vermögenswertes und konnte in bis zu 120 vierteljährlichen Raten, also verteilt auf 30 Jahre, in den Ausgleichsfonds eingezahlt werden.
- Zu diesem Zweck wurden eine Vermögensabgabe, eine Hypothekengewinnabgabe und eine Kreditgewinnabgabe eingeführt, die an die Finanzämter zu zahlen waren.
Durch die Verteilung auf viele Jahre betrug die Belastung nur 1,67 % pro Jahr, sodass sie aus dem Ertragswert des betroffenen Vermögens geleistet werden konnte, ohne die Vermögenssubstanz angreifen zu müssen. Das fiel den Betroffenen infolge der ständigen Inflation seit 1952 allmählich leichter.
Was passiert bei einem Lastenausgleich?
Überblick über den Lastenausgleich Sehr geehrte Damen und Herren, 2019 ist das Jahr der Jubiläen. Sie denken da vielleicht an 100 Jahre Weimarer Verfassung, ganz bestimmt an 70 Jahre Grundgesetz und an 30 Jahre Maueröffnung. Dazu gehören aber auch 70 Jahre Lastenausgleich, 30 Jahre Lastenausgleichsarchiv und damit 30 Jahre der Zentralisierung von wesentlichen Unterlagen, die bei der Bewältigung der Folgen des Zweiten Weltkriegs entstanden sind.
- Gestatten Sie mir zu Beginn meiner Ausführungen eine persönliche Anmerkung.
- Ich selbst habe am 1.
- Januar 1989 im Bundesausgleichsamt, der obersten Fachaufsichtsbehörde der Lastenausgleichsverwaltung, in Bad Homburg angefangen.
- Eingestellt wurde ich nicht in erster Linie für die Bearbeitung des Lastenausgleichs, sondern für die eines Großfalles aus der Wertpapierbereinigung, eines weiteren Gesetzesbereichs zur Bewältigung der Kriegsfolgen.
Zum Lastenausgleich hieß es damals im Kollegenkreis: Da brauchst du dich gar nicht mehr einarbeiten, das ist bald vorbei. Wie wir heute wissen, war das ein Irrtum. Den Lastenausgleich gibt es immer noch. Ich möchte Ihnen in der nächsten halben Stunde einen kleinen Überblick über den Lastenausgleich geben.
Der Lastenausgleich war zu seiner besten Zeit, in den 1950er und 1960er Jahren ein Prominenter. Ich denke, das kann man so sagen. Damals kannte ihn fast jeder. Seine Bekanntheit dürfte in der erwachsenen Bevölkerung bei nahezu 100 % gelegen haben. Schauen wir uns erst einmal an, wann der Lastenausgleich das Licht der Welt erblickte.
Erste Vorschläge für einen Lastenausgleich wurden im sogenannten Homburger Plan im April 1948 niedergelegt. Von einem Lastenausgleich wurde das erste Mal im selben Jahr im Währungsgesetz von 1948 gesprochen. Einzug in die bundesdeutsche Gegenwart hat er ein Jahr später gefunden.
Am 18. August 1949 trat das Soforthilfegesetz in Kraft. Es enthielt erste Grundelemente des Lastenausgleichs. Er ist also inzwischen 70 Jahre alt. Weshalb gibt es den Lastenausgleich überhaupt? Der Nationalsozialismus, der Krieg, die millionenfache Ermordung unschuldiger Menschen und die Vertreibung hatten in Deutschland und in ganz Europa zu einer bis dahin unvorstellbaren Katastrophe geführt – weit größer als die des ersten Weltkriegs.
Die Folgen dieser Katastrophe zu überwinden war die zentrale Aufgabe aller verantwortlichen Stellen in Deutschland nach 1945. Die Besatzungsmächte, die deutsche Politik, die Verwaltung, die Wirtschaft und die Bevölkerung waren damit beschäftigt, die Folgen des Krieges zu beseitigen.
Der Lastenausgleich war dabei nur eine der notwendigen Maßnahmen, die getroffen werden mussten. Mit der Not der Hinterbliebenen der Millionen Kriegstoten, der Verschleppten, der Verfolgten und der Kriegsgefangenen sowie mit dem wirtschaftlichen Wiederaufbau befassten sich andere Gesetzesbereiche. Der Lastenausgleich regelte lediglich einen Ausgleich für die materiellen Folgen von Krieg und Vertreibung.
Ihm lag das Bekenntnis der Solidarität mit den Geschädigten zugrunde. Diejenigen, die ihr Vermögen und ihre wirtschaftliche Existenz über den Krieg gerettet hatten, sollten die materiellen Lasten derjenigen ausgleichen, die fast alles verloren hatten.
Der Lastenausgleich war ein herausragendes Bekenntnis der alten Bundesrepublik zur Solidarität mit den Flüchtlingen und Vertriebenen. Das zeigt sich auch daran, dass der Gesetzgeber vor über 30 Jahren entschieden hat, anders als in anderen Bereichen der Kriegsfolgenregelungen, den wesentlichen Teil der entstandenen Akten einem besonderen Teil des Bundesarchivs, dem Lastenausgleichsarchiv, zuzuführen.
Die Ansprüche an den Lastenausgleich waren hoch. Es gab 1949 im Bundesgebiet – 9 Mio. Vertriebene und Flüchtlinge. Hinzu kamen 2,5 Mio. innerhalb des Bundesgebiets Evakuierte, die ihre Heimat ebenfalls hatten verlassen müssen. – Es gab 8 Mio. Kriegssachgeschädigte, einschließlich der Familienangehörigen.
– Von 10 Mio. Wohnungen im Bundesgebiet waren 2,5 Mio. total zerstört, viele weitere teilweise. – Es gab 0,5 Mio. Sowjetzonenflüchtlinge mit Ansprüchen an den Härtefonds des Lastenausgleichs. – Und es gab allein 0,5 Mio. Währungsgeschädigte mit Ansprüchen auf Kriegsschadenrente. – Zusammen 18 Mio. Menschen von 50 Mio.
Einwohnern, also mehr als 1/3 der Bevölkerung der Bundesrepublik hatte Ansprüche an den Lastenausgleich. Hinzu kam die wesentlich größere Zahl der Sparer, die Ansprüche nach dem Altsparergesetz geltend machen konnte. Das war quasi die gesamte erwachsene einheimische Bevölkerung des Bundesgebiets.
Das macht deutlich, welche gewaltige Aufgabe es war, den notwendigen finanziellen Ausgleich zu organisieren. Zunächst bestand die Absicht, den Lastenausgleich zusammen mit der Währungsreform 1948 einzuführen. Es zeigte sich aber sehr bald, dass dieser Zeitplan nicht einzuhalten war. Daher wurde als erste Maßnahme das Soforthilfegesetz verabschiedet.
Die Leistungen nach dem Soforthilfegesetz orientierten sich allein an den Grundbedürfnissen der Menschen und an deren Bedürftigkeit. Ziel des Soforthilfegesetztes war es, die größte Not der Geschädigten zu lindern. Es ging noch nicht um eine Vermögensentschädigung.
- Die wesentlichen Leistungen des Soforthilfegesetzes waren:
- – die Unterhaltshilfe in Form einer Rentenzahlung,
- – Darlehen zum Wohnungsbau: die zerstörten Wohnungen mussten ersetzt werden,
- – die Hausrathilfe: die Vertriebenen und die Ausgebombten hatten auch ihren Hausrat verloren,
- – Arbeitsplatzdarlehen: in den zerstörten Betrieben mussten wieder Arbeitsplätze für die Menschen geschaffen werden.
In den drei Jahren von 1949 bis zum Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes 1952 wurden bereits 6,2 Mrd. DM ausgegeben. Woher kam das Geld? Zur Finanzierung der Leistungen wurde eine allgemeine Soforthilfeabgabe, also eine Art Vermögensabgabe, von zwei Prozent auf Grundvermögen eingeführt.
- Darüber wurde der Hauptteil der Einnahmen bis 1952 erzielt.
- Daneben gab es zwei weitere Abgabearten.
- Insgesamt wurden mit den Soforthilfeabgaben 6,4 Mrd.
- DM eingenommen.
- Nach Inkrafttreten des Soforthilfegesetzes wurden die Arbeiten zur Gestaltung des endgültigen Lastenausgleichs zügig fortgesetzt.
- Eine Expertengruppe legte bereits im Januar 1950 einen Abschlussbericht vor, der sich für einen individuellen Lastenausgleich aussprach.
Andere Auffassungen und auch der Gedanke, allein nach sozialen Gesichtspunkten zu entschädigen, konnten sich nicht durchsetzen. Bei der Entschädigung der Vermögensverluste sollte grundsätzlich auf die Schäden im Einzelfall abgestellt werden. Mit dem Lastenausgleich sollten zwei große Ziele erreicht werden: 1.
- Die Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge in die bundesdeutsche Gesellschaft.2.
- Die Entschädigung der individuell entstandenen Vermögensverluste im Rahmen der volkswirtschaftlich verfügbaren Mittel.
- Die Höhe der Leistungen stand immer unter dem Vorbehalt, dass alles auch finanzierbar sein musste.
Es ging im Lastenausgleich daher nie um das Wünschenswerte, sondern immer nur um das, was möglich war, um das, was sich das Land leisten konnte. Rückblickend lässt sich sagen, dass beide Ziele des Lastenausgleichs erreicht wurden. Das Lastenausgleichsgesetz trat am 1.
September 1952 in Kraft. Es bestand aus einem Finanzierungs- und aus einem Ausgabenteil. Die Finanzierungsseite des Lastenausgleichs wurde von den Finanzämtern durchgeführt. Die Leistungen wurden von den Ausgleichsämtern ausgezahlt. Zur Finanzierung des Lastenausgleichs wurden Ausgleichsabgaben eingeführt: die Vermögensabgabe, die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe.
Mit ihnen wurde 1/3 der gesamten Ausgaben finanziert (53 Mrd. DM von 145 Mrd. DM). Der Rest der benötigten Mittel, die bis heute ausgegeben wurden, wurde über Steuern und Zuschüsse der Länder zur Unterhaltshilfe aufgebracht. Von wem aber wurden die Regelungen des Lastenausgleichs umgesetzt und wie kam das Geld zu den Geschädigten? Auf der Finanzierungsseite waren die Strukturen vorhanden.
Die Finanzämter gab es natürlich auch nach dem Krieg noch. Für die Leistungsseite musste die Ausgleichsverwaltung dagegen erst neu aufgebaut werden. Im April 1948 wurde ein vorläufiges Hauptausgleichsamt errichtet. Im Juni 1949 wurde es in Hauptamt für Soforthilfe umbenannt. Seit dem 21. Januar 1953 gibt es das Bundesausgleichsamt.
In jedem Bundesland wurde ein Landesausgleichsamt in der Regel mit mehreren Außenstellen errichtet. In jeder Stadt und in jedem Landkreis gab es Ausgleichsämter, oft sogar mit mehreren Zweigstellen. Neben den Ausgleichsämtern und Landesausgleichsämtern gab es zudem 34 Heimatauskunftsstellen und eine Vielzahl von Vertretern der Interessen des Ausgleichsfonds.
- In der Hochphase des Lastenausgleichs in den 1950er und 1960er Jahren gab es rund 600 Ausgleichsämter mit 25.000 Beschäftigten.1952 wurde das Grundgesetz um den Art.120a ergänzt.
- Dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts wurde die Fachaufsicht über die Ausgleichsverwaltung übertragen.
- Mit dem Lastenausgleichgesetz wurde ein Sondervormögen des Bundes eingerichtet: der Ausgleichsfonds.
In diesen flossen die Einnahmen für den Lastenausgleich; aus ihm wurden die Leistungen bezahlt. Aufgabe des Bundesausgleichsamts war es, die Durchführung des Lastenausgleichs zu steuern. Es übte wie ein Ministerium die Fachaufsicht über die Landesausgleichsämter aus und erließ die notwendigen Verwaltungsvorschriften.
Und davon gab es nicht gerade wenige. Die wichtigsten Gesetze zum Lastenausgleich wie z.B. das Lastenausgleichsgesetz selbst, das Feststellungsgesetz (FG) und das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) enthielten Ermächtigungen für die Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen. In diesen konnte dem Bundesausgleichsamt die Befugnis eingeräumt werden, eigene Rechtsverordnungen zu erlassen.
Die wesentliche Aufgabe des Bundesausgleichsamts war es, die Infrastruktur für die Durchführung der Gesetze zu schaffen. Dabei ging es zunächst um die Organisation der Ausgleichsverwaltung: Wer ist wofür zuständig? Wie sehen die Antragsformulare aus? Wo müssen die Anträge gestellt werden? Es ging aber auch um Lösungen für den Nachweis der Schäden.
Viele der Geschädigten hatten keine Unterlagen retten können, mit denen sie das verlorene Vermögen hätten nachweisen können. An dieser Stelle des Verwaltungsverfahrens kam das Bundesausgleichsamt ins Spiel. Es erließ nahezu flächendeckend für alle feststellbaren Vermögensschäden eigene Rechtsverordnungen, die die Beweisnot der Antragsteller berücksichtigen.
Aufgrund von Erfahrungsätzen konnten Schäden auch dann sicher festgestellt werden, wenn der Antragsteller nur einzelne Betriebsmerkmale wie z.B. die Anzahl der Beschäftigen oder den Umsatz angeben konnte. Für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft wurden z.B.
Richtzahlen für die Ermittlung von Ersatzeinheitswerten gewerblicher Betriebe festgelegt. Im Bereich der Landwirtschaft wurde mit Hektarsätzen gearbeitet. Es gab z.B. sogar eine Verordnung zur Feststellung der Schäden an Gartenbauvermögen. Darin finden sich Vorschriften zur Ermittlung von Regelwerten bei Schäden an Gemüsebetrieben oder Blumenanbaubetrieben.
Sie sehen, wie detailliert die Regelungen waren. Zudem hat das Bundesausgleichsamt die verschiedenen Bereiche des Lastenausgleichs mit Einzel- und mit speziellen Sammelrundschreiben geregelt. Bei letzteren handelte es sich um Vorschriftensammlungen, die der laufenden Rechtsentwicklung immer wieder angepasst wurden.1960 wurde ein 40-seitiges Sammelrundschreiben zur Anwendung der 11.
Leistungs-Durchführungsverordnung herausgegeben. In diesem wurden Regelungen getroffen, die der besonderen Situation der jüdischen Verfolgten gerecht wurden. Erläutert und näher geregelt wurden z.B. die Rechtsstellung der Erben der Verfolgten, besondere Zuständigkeiten für die Antragsstellung und das Verhältnis zum Bundesrückerstattungs- und zum Bundesentschädigungsgesetz sowie die Rechtsstellung des Erwerbers des entzogenen Vermögenswertes.
Ein besonders wichtiges Instrument zur Steuerung des Lastenausgleichs war aber auch die gute Zusammenarbeit mit den Vertretern der Länder. Der Kontakt untereinander wurde in Dienstbesprechungen mit den Leitern der Landesausgleichsämter gepflegt. Davon gab es 170, die letzte 2014 hier in Bayreuth.
- Das Bundesausgleichsamt hat aber nicht nur die Fachaufsicht über die Ausgleichsverwaltung ausgeübt und das Verwaltungsverfahren des Lastenausgleichs geregelt.
- Ebenso wichtig war die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel.
- Über deren Verwendung konnte es allerdings nicht allein entscheiden.
Ihm waren ein Kontrollausschuss und ein ständiger Beirat zugeordnet. Der Kontrollausschuss musste insbesondere den Regelungen zustimmen, in denen die Details zu den Leistungen an die Geschädigten festgelegt wurden. Er genehmigte den jährlichen Haushalt des Ausgleichsfonds und damit die Verwendung der für den Lastenausgleich zur Verfügung gestellten Mittel.
- Die Geschichte des Lastenausgleichs begann 1949 mit den ersten Leistungen.
- Ab 1949 wurde die Unterhaltshilfe mit einem Satz vom 70 DM ausgezahlt, der bis 1959 in mehreren Stufen immerhin auf 140 DM verdoppelt wurde.
- 1951 begann die Auszahlung der ersten Rate der Hausrathilfe.
- 1956 konnte die erste Rate der Hausratentschädigung ausgezahlt werden.
- 1957 lief die Auszahlung der Hauptentschädigung an.
Bereits 1953 überschritten die Ausgaben des Ausgleichsfonds die 10 Mrd. DM Grenze.1956 war die 20 Mrd. DM Grenze erreicht und 1959 die 30 Mrd. DM Grenze. Sie sehen – das Geld kam zu den Geschädigten. Neben den genannten Leistungen wurden gleich in der Anfangszeit des Lastenausgleichs die verschiedensten Arten von Darlehen gewährt, z.B.
- – für den Wohnungsbau
- – und zur Schaffung von Arbeitsplätzen.
Und es gab die Ausbildungshilfe, eine frühe Form des BaföGs. Hierfür wurden in den ersten zehn Jahren des Lastenausgleichs 700 Mio. DM ausgezahlt. Eine weitere besonders bedeutende Leistung des Lastenausgleichs war die Kriegsschadenrente. Kriegsschadenrente erhielten Geschädigte, die durch Krieg oder Vertreibung ihre Alterssicherung verloren hatten.
Viele Geschädigte waren bei Kriegsende bereits so alt, dass sie nicht mehr in der Lage waren, selbst für ihr Alter zu sorgen. Sie sollten nicht ausschließlich auf Leistungen der Fürsorge angewiesen sein. Daher wurde für diese Personengruppe die Möglichkeit einer Rentenzahlung geschaffen. Voraussetzung für den Bezug der Kriegsschadenrente war der Existenzverlust, der bei Vertriebenen jedoch vermutet wurde.
Allerdings durfte das Einkommen aus anderen Quellen bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Die Kriegsschadenrente wurde nur subsidiär nach Anrechnung des sonstigen Einkommens gewährt, wobei es aber großzügige Freibeträge gab. Vorhandenes Vermögen – wie z.B.
Sparvermögen – wurde nicht angerechnet und musste auch nicht zunächst verbraucht werden, um eine Leistung zu erhalten. Als das Lastenausgleichsgesetz 1952 in Kraft trat, gab es 700.000 Empfänger von Kriegsschadenrente. Heute sind es noch etwa 1.300 (01.07.2019). Auch daran lässt sich erkennen, dass der Lastenausgleich auf sein Ende zusteuert.
Ich habe anfangs erwähnt, dass es ein Ziel des Lastenausgleichs war, die den Menschen entstandenen Vermögensschäden im Rahmen der volkswirtschaftlichen Möglichkeiten auszugleichen. In erster Linie werden Sie dabei an die Grundstücke und Häuser der Vertriebenen denken.
- Dafür gab es die Hauptentschädigung.
- Aber auch die Hausratentschädigung, mit deren Auszahlung zunächst begonnen wurde, war eine Vermögensentschädigung.
- Sie wurde als die Hauptentschädigung des kleinen Mannes bezeichnet.
- Es wurden insgesamt 9,6 Mio.
- Anträge auf Hausratentschädigung gestellt, von denen die Hälfte (4,5 Mio.) in der Anfangszeit von 1954 bis 1959 bearbeitet wurde.
Die Hausratentschädigung war das erste Massenproblem, das der Lastenausgleich bewältigen musste. Nach welchen Maßstäben wurde der Hausrat entschädigt? Sie können sich vorstellen, dass es für die Ausgebombten und für die Vertriebenen quasi unmöglich war, den Hausrat nachzuweisen, den sie verloren hatten.
Wie also sollte die Höhe der Schäden festgestellt werden? Abgestellt wurde auf die Höhe der Einkünfte in den Jahren 1937 bis 1939. Sie waren relativ einfach zu ermitteln. Bei den Ausgebombten des Bundesgebiets kamen wieder die Finanzämter ins Spiel. Informationen waren auch bei den Arbeitgebern und bei der Sozialversicherung vorhanden.
Die Vertriebenen konnten zumindest durch Zeugen nachweisen, welchen Beruf sie hatten, so dass das Einkommen glaubhaft gemacht werden konnte. Je nach Jahreseinkommen oder damals vorhandenem Vermögen wurde der Antragsteller einer von drei Schadensstufen zugeordnet.
In diesen gab es 1.200 DM, 1.600 DM und 1.800 DM. Hinzu kamen Beträge für den Ehegatten und für jedes Kind. Eine Familie in der Schadenstufe 3 mit drei Kindern konnte 2.600 DM erhalten. Das hört sich nach heutigen Maßstäben nicht nach sehr viel an, war aber in den 1950er Jahren ein ordentlicher Betrag.
Bis 1959 waren 95 % der damals vorliegenden Anträge erledigt. Für die insgesamt 9,6 Mio. Anträge auf Hausratentschädigung wurden bis zum Schluss rund 10 Mrd. DM ausgezahlt. Nachdem die Hausratentschädigung 1959 nahezu abgeschlossen war, konnte sich die Ausgleichsverwaltung mit der Hauptentschädigung befassen.
- Die Bearbeitung der Anträge auf Hauptentschädigung war nach der Hausratentschädigung quasi das zweite Massenproblem, das der Lastenausgleich zu bewältigen hatte.
- Es wurden insgesamt 8,5 Mio.
- Feststellungsanträge bearbeitet.
- Davon wurden ¾ positiv beschieden.
- Auf die Schadensfeststellung folgten die Zuerkennung der Hauptentschädigung und anschließend die Erfüllung.
Die Zuerkennung musste extra beantragt werden. Es wurden also auch Millionen von Zuerkennungsanträgen und Erfüllungen bearbeitet. Das macht deutlich, welche Masse von Anträgen bewältigt werden musste. Im Wesentlichen wurden Schäden an Grundvermögen, an Vermögen der Land- und Forstwirtschaft, an Betriebsvermögen und an geldwerten Forderungen entschädigt.
Nicht berücksichtigt wurden z.B. der Verlust von Bargeld (wegen der Beweisschwierigkeiten), von Edelmetallen, von Schmuck und Kunstsammlungen. Daran können Sie erkennen, dass sich der Lastenausgleich nur um die grundlegenden Vermögensschäden der Menschen kümmern konnte. Für Schäden an Luxusgegenständen gab es nichts.
Auch bei der Hauptentschädigung stellten sich Beweisfragen. Wie konnten die Ausgebombten die Kriegssachschäden an ihren Häusern beweisen? Wie konnten die Vertriebenen und Flüchtlinge die Werte der enteigneten Immobilien oder Gewerbebetriebe beweisen? Bei den Kriegssachgeschädigten in Westdeutschland und in West-Berlin kamen wieder die Finanzämter ins Spiel.
- Denn der Schaden wurde nicht nach dem Verkehrs- oder Wiederbeschaffungswert, sondern nach dem steuerlichen Einheitswert festgestellt.
- Hier gab es beim Nachweis des Schadens daher in der Regel keine Probleme.
- Anders sah es bei den Flüchtlingen und Vertriebenen aus.
- Sie hatten oftmals keine Unterlagen über das verlorene Vermögen retten können.
Sie konnten ihre Schäden vielfach nur durch Zeugenaussagen belegen. Dafür, dass dabei bei der Wahrheit geblieben wurde, sorgten die Heimatauskunftstellen. Sie waren mit Geschädigten besetzt, denen gerade am Anfang des Lastenausgleichs die Verhältnisse in der alten Heimat bestens bekannt waren.
Ihre Aufgabe war es, die Anträge auf Grund ihrer besonderen Kenntnisse über die Verhältnisse in der Heimat zu begutachten. Die Höhe der Entschädigungen im Lastenausgleich unterlag einer relativen Begrenzung. Der in RM oder Mark der DDR festgestellte Schaden wurde bei der Übertragung in DM einer Degression unterworfen.
Je höher die Schäden waren, umso geringer wurde relativ betrachtet die Entschädigung. Gleichwohl wurde im Lastenausgleich bis heute für alle Leistungen ein recht ansehnlicher Betrag ausgezahlt – nämlich gut 75 Mrd. EUR. Daran wird sich nicht mehr viel ändern, da nur noch ganz wenige Erfüllungen zu erledigen sind.
Die Anträge im Lastenausgleich stiegen in den 1980er Jahren noch einmal stark an. Damals kamen viele Spätaussiedler aus den Staaten Osteuropas in die alte Bundesrepublik. Ende des Jahrzehnts hätte man meinen können, der Lastenausgleich stünde kurz vor dem Abschluss. Aber dann kamen die Grenzöffnung und schließlich die Wiedervereinigung.
Sie brachte es mit sich, dass rund 513.000 Fälle mit Zuerkennung von Hauptentschädigung, die den Bereich der DDR betrafen, erneut in Bearbeitung genommen werden mussten. Man kann sagen, hier hat die Ausgleichsverwaltung das dritte große Massenproblem bewältigt.
- Mit den 25.000 Beschäftigten von 1959 wäre diese Aufgabe sehr gut zu erledigen gewesen.
- Die gab es allerdings nicht mehr.1990 befand sich die Ausgleichsverwaltung bereits im Abbau.
- Anfang der 1990er Jahre ändert sich der Charakter des Lastenausgleich: Er wandelt sich von einer Leistungen gewährenden zu einer Geld einziehenden Verwaltung.
Der Grundsatz des Gesetzgebers lautet: Keine Doppelentschädigung. Wer sein Vermögen zurückbekommt, zahlt den Lastenausgleich zurück. Das Lastenausgleichsgesetz hatte zwar schon immer vorgesehen, dass im Falle eines Schadensausgleichs die erhaltene Entschädigung zurückzuzahlen war.
- Das dafür vorgesehene Verfahren war allerdings für die Rückabwicklung von hunderttausenden von Entschädigungsfällen nicht geeignet.
- Es wurde daher 1993 eine neue Vorschrift in das Lastenausgleichsgesetz eingeführt: § 349 LAG – Rückforderung bei Schadensausgleich.
- Bis heute wurde aus der Rückforderung von Hauptentschädigung ein Betrag in Höhe von 1,4 Mrd.
EUR erzielt. Darin sind die Verrechnungen nach § 8 EntschG und die Einnahmen nach § 349 LAG enthalten. Letztere stehen gemäß § 10 Abs.1 Nr.10 EntschG seit dem 01.01.1994 dem Entschädigungsfonds zu. Der ganz überwiegende Teil des Lastenausgleichs ist inzwischen erledigt – er ist bereits Geschichte.
- Seit 1996 können keine neuen Anträge auf Lastenausgleich mehr gestellt werden.
- Die meisten der 513.000 Rückforderungsfälle nach § 349 LAG von Anfang der 1990er Jahre sind inzwischen erledigt.2004 hatte man angenommen, dass die Rückforderungsfälle parallel zu den offenen Vermögensfragen bis 2010 nahezu abgebaut sein würden.
Das Bundesausgleichsamt sollte die Behörde sein, die den Lastenausgleich abschließt. Ihm wurden 2004 per Gesetz für die Zeit ab 2006 die Durchführung der Kriegsschadenrente und ab 2010 die der dann noch unerledigten Rückforderungsfälle übertragen. Bei der Kriegsschadenrente entwickelte sich die Zahl der Bearbeitungsfälle erwartungsgemäß; sie nahm kontinuierlich ab.
Bei den zu übernehmenden Rückforderungsfällen sah es ganz anders aus. Es verzögerte sich die Erledigung der offenen Vermögensfragen und damit auch der Abbau der Rückforderungsfälle.2010 musste das Bundesausgleichsamt daher 42.000 noch nicht abgeschlossene Rückforderungsfälle von den Ländern übernehmen.
Damit hatte 2004, als das entsprechende Gesetz verabschiedet wurde, niemand gerechnet. Was bleibt noch zu tun? Die Länder bearbeiten noch die letzten Bodensatzfälle, sie wickeln ihre Ausgleichsverwaltung ab. Seit Ende 2014 ermöglicht ein neuer § 313 LAG die schrittweise Auflösung der Ausgleichsverwaltung und die Verlagerung von geringen Restaufgaben auf das Bundesausgleichsamt.
- Im Saarland, in Rheinland-Pfalz, in Baden-Württemberg, in Nordrhein-Westfalen, in Bremen und in Niedersachsen gibt es keine Ausgleichsverwaltung mehr.
- Das Bundesausgleichsamt erledigt bis 2021 zunächst die Rückforderungsfälle mit Bezug zu den offenen Vermögensfragen.
- Danach folgen noch umfangreiche Restarbeiten und zum Schluss die Archivierung der Einzelfallakten des Bundesausgleichsamts im Lastenausgleichsarchiv.
Zu Beginn meiner Ausführungen hatte ich den Großfall aus der Wertpapierbereinigung erwähnt, für dessen Bearbeitung ich in erster Linie eingestellt wurde. Der konnte im Januar dieses Jahres endgültig abgeschlossen werden. Anders als beim Lastenausgleich hatte hier allerdings auch niemand geglaubt, dass er schnell ein Ende finden würde.
Kann der deutsche Staat auf Privatvermögen zugreifen?
Erhebung einer einmaligen Vermögensabgabe in Krisenlagen – Kann der Staat auf Privatvermögen zugreifen? Allerdings könne der Staat (hier Deutschland) nicht ohne besonderen Grund auf die Vermögen seiner Bürger zugreifen, analysierte ein Rechtswissenschaftler.
Wann werden wir enteignet?
Enteignung von Immobilien – FAQ – Was ist eine Enteignung von Immobilien? Eine Enteignung ist der gesetzeskonforme Entzug des Eigentums an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache durch den Staat gegen eine Entschädigung. Immobilieneigentümer können also durch die Bundesrepublik Deutschland bzw.
- Deren Institutionen der öffentlichen Hand enteignet werden.
- Der Grund dafür muss allerdings dem Allgemeinwohl dienen und es muss eine angemessene Entschädigung angeboten werden.
- Wann kann ein Immobilieneigentümer enteignet werden? Immobilieneigentümer können enteignet werden, wenn es dem Wohl der Allgemeinheit dient.
Dies sind Infrastrukturmaßnahmen wie der Bau von Straßen oder Schienenstrecken, aber auch der Braunkohletagebau. Ebenso kann es zur (vorübergehenden) Enteignung von Privateigentum kommen, wenn Gebäude nicht ordentlich instand gehalten werden. Dies ist vor allem für unter Denkmalschutz stehende Immobilien relevant.
Mehr dazu Wann ist eine Enteignung rechtmäßig? Damit eine Enteignung ist rechtmäßig ist, muss sie auf einem Bundes- oder Landesgesetz basieren und es muss vorab versucht werden, das Grundstück auf regulärem Weg zu erwerben. Wenn möglich, muss als Entschädigung geeignetes Ersatzland angeboten werden. Weiterlesen Wie läuft ein Enteignungsverfahren ab? Kann durch angemessene Entschädigungsangebote keine Einigung zwischen Enteigner und Immobilieneigentümer erreicht werden, wird das Enteignungsverfahren eingeleitet.
Dazu wird ein Enteignungsantrag bei der Bezirksregierung gestellt. Es folgt ein Termin zur mündlichen Verhandlung zwischen Antragsteller und betroffenem Eigentümer. Bei Einigung wird das Verfahren an dieser Stelle beendet. Sind sich die Parteien uneins, erlässt die Behörde einen Enteignungsbeschluss.
Was kann ein Betroffener gegen eine Enteignung unternehmen? Ist der Immobilieneigentümer mit der Enteignung nicht einverstanden, kann er Klage erheben und so versuchen, über den Rechtsweg sein Interesse durchzusetzen. Um der Enteignung zu entgehen, kann das betroffene Grundstück auch vorher verkauft werden.
Am einfachsten ist es natürlich, das Entschädigungsangebot anzunehmen. Weitere Informationen Hinweis: Bitte beachten Sie, dass unsere Ratgeber-Antworten, -Artikel und Musterdokumente keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung darstellen oder ersetzen können.
Wie schütze ich mein Eigentum vor dem Staat?
Vermögenssteuer: Eine Familienstiftung als Ausweg – Wer allerdings nicht auswandern will, hat noch eine weitere Möglichkeit: die Übertragung des Vermögens auf eine Familienstiftung im Ausland, zum Beispiel in Liechtenstein. Damit hat der deutsche Staat keinen Zugriff mehr auf das Geld.
Wie kann man sich vor Enteignung schützen?
Schutz vor Enteignung – So bringen Sie Ihre Ersparnisse in Sicherheit Schutz vor Enteignung war bisher noch kein relevantes Thema. Seit Beginn der Pandemie hat sich die Lege jedoch geändert. In der Regierung taucht immer wieder der Begriff Vermögensabgabe auf.
- Wenn da nichts dran wäre, gäbe es diese Diskussionen nicht.
- Die gesetzlichen Voraussetzungen sind allesamt vorhanden.
- Bevor man aber Maßnahmen zum Schutz vor Enteignung ergreifen kann, muss man feststellen, welche Vermögenswerte überhaupt von Enteignungsszenarien betroffen sind.
- Da wären also Lebensversicherungen, Staatsanleihen, Fondsanteile, Immobilien und natürlich das Geld auf Konten.
Letzteres stellt das leichteste Ziel dar, denn die Deutschen bunkern ihre größten Vermögen auf Konten bei den Banken. Dafür gibt es übrigens eine „”. Während der Griechenland-Krise wurden auf Zypern Konten notleidender Banken dicht gemacht. Die Menschen kamen über Nacht und ohne Ankündigung nicht mehr an ihr Geld.
Danach wurden Guthaben über 100.000 Euro enteignet. Kann sich so ein Szenario in Deutschland abspielen? Durch das SAG-Gesetz ist der Weg dafür frei. Wollen Sie also dieses Risiko eingehen? Warum wurde damals die Grenze bei 100.000 Euro gesetzt? Die Einlagensicherung sichert die Guthaben bis 100.000 Euro bei Verlust.
Und die Einlagensicherung wird zu einem großen Teil durch die Banken finanziert. Die haben selbstverständlich keine Lust, in die Haftung zu geraten. Bedeutet das aber, dass Guthaben unter 100.000 Euro sicher sein werden? Es gibt noch ein weiteres Problem.
- Die Einlagensicherung sichert nur Nominalwerte, sie schützt nicht die Kaufkraft.
- Die Verbraucherpreise steigen derzeit stark.
- Zuvor konnte man die Preissteigerungen nur bei den Kapitalanlagen beobachten.
- Aktien, Bitcoin, Immobilien – alles stieg auf Rekordwerte.
- Diese Anstiege haben wenig mit dem Wert der Wirtschaftsgüter zu tun, sondern sind eine Folge von Nachfrage und Angebot.
Wenn sehr viel Kapital in die Märkte fließt, steigen die Preise. Und in den letzten Jahren sind Rekordsummen in die Märkte geflossen. Die Immobilienpreise sind aufgrund hoher Nachfrage wegen des billigen Baugeldes gestiegen. In ländlichen Gegenden haben wir mittlerweile Preise wie früher in Großstädten.
Die Aktien stiegen, obwohl die Wirtschaft rückläufig ist und Bitcoin? Dort tobt sich die Fantasie aus. Die Menschen glauben, Bitcoin & Co. können nur noch in eine Richtung gehen und wollen dabei sein. Zuletzt konnte man das vor dem Platzen der Technologieblase Anfang der 2000er Jahre beobachten. Doch nun ist die Inflation bei den Verbraucherpreisen angekommen.
Wenn Geldwerte auf Konten liegen, verlieren sie Kaufkraft. Schon ein Jahr später kann man mit dem angelegten Geld weniger kaufen als heute. Geld auf Konten wird kaufkraftmäßig also auch durch Inflation schleichend enteignet. Was, wenn die Inflation noch mehr Fahrt aufnimmt? Was nützen Ihnen dann die Kontostände auf dem Kontoauszug? Schutz vor Enteignung bedeutet auch, Vermögen vor Inflation zu schützen.
- Schutz vor Enteignung bedeutet also, Kaufkraft erhalten und Vermögen vor Zugriff der Regierung schützen.
- Letzteres kann man nur außerhalb Deutschlands und der EU erreichen.
- Nun kann z.B.
- Eine Immobilie schlecht in die Schweiz oder Liechtenstein gebracht werden.
- Das geht nur mit beweglichen Waren.
- Die Empfehlung sind also bewegliche Güter wie Edelmetalle.
Hier erhält man nachhaltigen Kaufkrafterhalt und die bewegliche Ware kann außerhalb Ihres Wohnsitzes in Sicherheit gebracht werden. Was in der Theorie einfach klingt, ist in der Praxis auch leicht umsetzbar. Die Bullion Value verwahrt die Edelmetalle in der Schweiz. Bildrechte: Bernd Liebl, Magdeburg : Schutz vor Enteignung – So bringen Sie Ihre Ersparnisse in Sicherheit
Was ist das Lastenausgleichsamt?
Lastenausgleich (Lastenausgleichsamt) | Nds. Ministerium für Inneres und Sport Personen, die in Vertreibungsgebieten (Aussiedlungsgebieten) im Zusammenhang mit den Ereignissen der Kriegs- und Nachkriegszeit Schäden erlitten haben, können für ihre Verluste nach dem Lastenausgleichsgesetz entschädigt werden, wenn sie vor dem 1.
- Januar 1993 (bei Schäden im Zusammenhang mit der Aussiedlung vor dem 1.
- Januar 1992) ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West) genommen haben.
- Die Frist zur Stellung von Anträgen auf Lastenausgleichsleistungen ist grundsätzlich am 31.12.1995 abgelaufen.
- Für deutsche politisch und rassisch Verfolgte ist im Lastenausgleichsrecht zusätzlich die Schadensfeststellung und Entschädigung für Verluste in der Zeit vom 30.
Januar 1933 bis 8. Mai 1945 durch Entziehung von Vermögensgegenständen aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus, aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung geregelt. Die lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften sehen folgende Leistungen vor:
Hauptentschädigung, Kredite und Bürgschaften zum Aufbau und zur Sicherung der Existenz sowie zur Wohnraumbeschaffung, Hausratentschädigung, Kriegsschadenrente.
Werden im Lastenausgleich entschädigte Verluste nach dem 31. Dezember 1989 ganz oder teilweise ausgeglichen (Rückgabe von Vermögenswerten, Herausgabe von Veräußerungserlösen, Wiederherstellung der vollständigen Verfügungsgewalt sowie Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz oder dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz), sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern (vgl.
§ 349 Lastenausgleichsgesetz); Dies betrifft insbesondere die Fälle des Schadensausgleichs bei Vermögenswerten im Beitrittsgebiet, aber auch solche in den Aussiedlungsgebieten (z.B. in Polen, Rumänien, Tschechische Republik und Ungarn). Rückzahlungspflichtig sind grundsätzlich die Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben, soweit diese oder deren Rechtsnachfolger die Schadensausgleichsleistung erlangt haben.
Der Rückforderung unterliegt der wegen Schadensausgleich zuviel gezahlte Grundbetrag der Hauptentschädigung zuzüglich des gezahlten Zinszuschlages. Der Rückforderungsbetrag ist auf Antrag des Betroffenen auf den Verkehrswert der Schadensausgleichsleistung zu begrenzen.
Wie viel Vermögen sollte man besitzen?
Die Zehnerregel von Fidelity Investments – Um dieses große Ziel zu erreichen, schlägt das Unternehmen folgende Zwischenziele vor: Weiterlesen nach der Anzeige Weiterlesen nach der Anzeige
Wer 30 Jahre alt ist, sollte sein Jahresgehalt auf dem Sparkonto haben. Mit 40 Jahren sollte man das Dreifache seines Jahreseinkommens gespart haben. Im Alter von 50 Jahren sollte das Sechsfache des Jahreseinkommens auf dem Konto liegen. Bis zum 60. Geburtstag sollte man das Achtfache des Jahresgehalts sparen. Beim Renteneintritt mit 67 Jahren sollte schließlich das Zehnfache des letzten Gehalts gespart worden sein.
Die Experten von Fidelity Investments gehen für diese Faustregel davon aus, dass man ab dem Alter von 25 Jahren jährlich 15 Prozent seines Einkommens spart, im Leben durchschnittlich mehr als 50 Prozent der Ersparnisse in Aktien steckt und im Alter von 67 Jahren in Rente geht. Aber ist das umsetzbar?
Wie viel Bargeld darf ich zu Hause haben?
So viel Bargeld sollten Sie vorrätig haben – Horten ist weder bei Lebensmitteln noch bei Bargeld eine gute Strategie, finden Sie das richtige Maß. Es gibt keine Obergrenze für Bargeld, das man zuhause lagern darf. In Deutschland bewahrten Privatpersonen im Jahr 2018 durchschnittlich 1.364 Euro an Bargeld zu Hause oder in einem Schließfach auf.
Wann war die letzte Enteignung in Deutschland?
Wiedervereinigtes Deutschland – Mit der Wiedervereinigung Deutschlands wurde ein Teil der sowjetischen Maßnahmen vor 1949 anerkannt; der damals enteignete Grundbesitz fiel damit an die Bundesrepublik Deutschland, Art und Umfang der zu leistenden Entschädigung dafür sind bis heute umstritten.
- Schlagzeilen machte der Fall der Ersten Thüringer Keksfabrik,2005 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in letzter Instanz, das Bodenreformabwicklungsgesetz von 1992 sei rechtens und verstoße nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention,
- Im März 2009 wurde im Zuge der Maßnahmen gegen die Finanzkrise das Rettungsübernahmegesetz beschlossen, nach dem befristet bis 30.
Juni 2009 die Enteignung von Banken möglich war, wenn ein drohender Bankrott eine Gefahr für die Stabilität des Finanzmarktes insgesamt darstellte. Das Gesetz wurde am 7. April 2009 von Bundespräsident Horst Köhler unterzeichnet, am folgenden Tag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit in Kraft getreten.
Da die mit dem Gesetz angestrebte Verstaatlichung der Hypo Real Estate ohne Enteignung gelungen ist, lief die befristete Enteignungsmöglichkeit aus, ohne genutzt zu werden. Seit 2009 gab es in der Bundesrepublik 1647 Verfahren zur Enteignung von Eigentümern von Grundstücken, die für ein Straßenbauprojekt im Bundesfernstraßen bau gebraucht wurden oder werden.448 dieser Verfahren wurden bis August 2020 abgeschlossen.
Paragraph 19 des Bundesfernstraßengesetzes erlaubt Enteignungen, „soweit sie zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig” und gemäß Artikel 14 des Grundgesetzes zum Wohle der Allgemeinheit sind.
Wann ist man zu alt für ein Haus?
Auch für Immobilien ist das weltliche Dasein beschränkt. Hat die Lebenserwartung von Gebäuden zugenommen? Was sind die vitalen Organe, was die lebensverlängernden Massnahmen? Ein kleiner Check-up. Kommt ein Kind heute auf die Welt, wird es laut Weltbank 71 Jahre alt, in der Schweiz sogar 83 Jahre.
Noch 1960 lag die globale Lebenserwartung bei 52 Jahren. Die Steigerung um fast 20 Jahre war möglich dank der rasanten medizinischen Entwicklung und der markanten Verbesserung der globalen Ernährungs- und Hygienelage. Haben die Häuser, in denen wir leben und arbeiten, ähnliche Fortschritte gemacht? Anders gefragt: Wie lange lebt heute ein Haus? Im Gegensatz zur Lebenserwartung von uns Menschen führt die Weltbank dazu keine Statistik, doch die Experten sind sich einig: «Bei Wohngebäuden geht man von einer Lebensdauer von 70 bis 100 Jahren aus», sagt Renato Piffaretti, Head Real Estate Schweiz von Swiss Life Asset Managers.
Die Baustatistiken kommen auf einen ähnlichen Wert: In der Schweiz liegt die sogenannte Erneuerungsquote bei etwas mehr als einem Prozent. Das heisst: Jedes Jahr wird rund eines von 100 Häusern ersetzt. Auch nach dieser Logik werden Häuser knapp 100 Jahre alt.
Wem Deutschlands Häuser wirklich gehören?
Ländereien oft über Jahrzehnte im Familienbesitz – Am einfachsten ist es, den 357.092 Quadratkilometern deutschen Grund und Boden unterschiedlichen Gruppen von Eigentümern zuzuordnen. Zumindest im Westen. Die letzte umfassende wissenschaftliche Untersuchung erschien zwar schon 1974, also 16 Jahre vor der Wiedervereinigung, doch die Verhältnisse haben sich nach Expertenmeinung nicht grundlegend geändert.
- Hiernach sind zwei Drittel der Fläche der alten Bundesländer in privater Hand: Land- und Forstwirte besitzen 34 Prozent, Privatpersonen 22 Prozent, Gemeinschaftseigentümer 5,5 Prozent, Kleinunternehmer wie Handwerksmeister und Kaufleute 3 Prozent.
- Ein weiteres knappes Drittel gehört Bund, Ländern und Gemeinden, 4 Prozent besitzen die Kirchen, den Rest teilen sich Wohnungsgesellschaften, Banken und andere Unternehmen.
Pro Jahr wechselt kaum mehr als ein zehntel Prozent der Fläche den Eigentümer. Nicht selten sind Wälder, Äcker und Wiesen seit Generationen, teils seit Jahrhunderten in der Hand einer Familie. Ein Grundbesitzer aus Überzeugung lebt in Wallhausen, einem Örtchen am Rande des Hunsrücks: Michael Prinz zu Salm-Salm, 55.
- Der Weg hinauf zu seinem trutzigen Steinschloss, das auch Deutschlands ältestes Familienweingut beherbergt, führt durch enge Straßen.
- Seine Frau, Philippa Prinzessin zu Salm-Salm, hat eine Suppe für die Gäste bereitet und kredenzt dazu einen hauseigenen Rotwein.
- Wald-, Acker- und Weinbau haben im Hause Salm Tradition.
Vor rund 800 Jahren begannen die Vorfahren, die Ritter Dalberg, mit der Weinwirtschaft. Über die Jahrhunderte wurde die Familie immer wieder durch Kriegswirren vertrieben, und stets kehrte sie zurück zu ihrem Land. Wie selbstverständlich übertrug des Prinzen Vater das Erbe auf seinen Sohn, und dessen Spross Constantin, 27, wird es ebenso selbstverständlich weiterführen.
Wie kann ich mein Eigentum vor dem Staat schützen?
Vermögenssteuer: Eine Familienstiftung als Ausweg – Wer allerdings nicht auswandern will, hat noch eine weitere Möglichkeit: die Übertragung des Vermögens auf eine Familienstiftung im Ausland, zum Beispiel in Liechtenstein. Damit hat der deutsche Staat keinen Zugriff mehr auf das Geld.
Kann der deutsche Staat auf Privatvermögen zugreifen?
Erhebung einer einmaligen Vermögensabgabe in Krisenlagen – Kann der Staat auf Privatvermögen zugreifen? Allerdings könne der Staat (hier Deutschland) nicht ohne besonderen Grund auf die Vermögen seiner Bürger zugreifen, analysierte ein Rechtswissenschaftler.
Wie kann man der Enteignung entgehen?
Was können betroffene Eigentümer gegen eine Enteignung tun? – Grundsätzlich haben Betroffene die Möglichkeit, juristisch gegen die Enteignung vorzugehen und Klage zu erheben, um ihre Interessen auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Eine weitere Möglichkeit besteht im vorherigen Grundstücks- oder Immobilienverkauf oder der Annahme des Entschädigungsangebots. Um die Höhe der Entschädigung festzulegen, wird der Marktwert der Immobilie ermittelt. Ein Entschädigungsangebot gilt als angemessen, wenn es den Immobilienwert um nicht mehr als 25 Prozent unterschreitet.
Wird es eine Enteignung geben?
Enteignung von Immobilien – FAQ – Was ist eine Enteignung von Immobilien? Eine Enteignung ist der gesetzeskonforme Entzug des Eigentums an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache durch den Staat gegen eine Entschädigung. Immobilieneigentümer können also durch die Bundesrepublik Deutschland bzw.
deren Institutionen der öffentlichen Hand enteignet werden. Der Grund dafür muss allerdings dem Allgemeinwohl dienen und es muss eine angemessene Entschädigung angeboten werden. Wann kann ein Immobilieneigentümer enteignet werden? Immobilieneigentümer können enteignet werden, wenn es dem Wohl der Allgemeinheit dient.
Dies sind Infrastrukturmaßnahmen wie der Bau von Straßen oder Schienenstrecken, aber auch der Braunkohletagebau. Ebenso kann es zur (vorübergehenden) Enteignung von Privateigentum kommen, wenn Gebäude nicht ordentlich instand gehalten werden. Dies ist vor allem für unter Denkmalschutz stehende Immobilien relevant.
Mehr dazu Wann ist eine Enteignung rechtmäßig? Damit eine Enteignung ist rechtmäßig ist, muss sie auf einem Bundes- oder Landesgesetz basieren und es muss vorab versucht werden, das Grundstück auf regulärem Weg zu erwerben. Wenn möglich, muss als Entschädigung geeignetes Ersatzland angeboten werden. Weiterlesen Wie läuft ein Enteignungsverfahren ab? Kann durch angemessene Entschädigungsangebote keine Einigung zwischen Enteigner und Immobilieneigentümer erreicht werden, wird das Enteignungsverfahren eingeleitet.
Dazu wird ein Enteignungsantrag bei der Bezirksregierung gestellt. Es folgt ein Termin zur mündlichen Verhandlung zwischen Antragsteller und betroffenem Eigentümer. Bei Einigung wird das Verfahren an dieser Stelle beendet. Sind sich die Parteien uneins, erlässt die Behörde einen Enteignungsbeschluss.
Was kann ein Betroffener gegen eine Enteignung unternehmen? Ist der Immobilieneigentümer mit der Enteignung nicht einverstanden, kann er Klage erheben und so versuchen, über den Rechtsweg sein Interesse durchzusetzen. Um der Enteignung zu entgehen, kann das betroffene Grundstück auch vorher verkauft werden.
Rezession im Anmarsch? Inflation bleibt ….und manche verkaufen Gold?
Am einfachsten ist es natürlich, das Entschädigungsangebot anzunehmen. Weitere Informationen Hinweis: Bitte beachten Sie, dass unsere Ratgeber-Antworten, -Artikel und Musterdokumente keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung darstellen oder ersetzen können.