Allgemeine Vorschriften über die Höhe von Hecken – Wer eine Hecke pflanzen will, sollte auch die allgemeinen Vorschriften kennen, die es für Hecken gibt. Zunächst einmal dürfen Hecken nie direkt auf der Grundstücksgrenze gepflanzt werden. Sie müssen Grenzabstände einhalten.
Gut zu wissen | Je höher die Hecke, desto größer müssen die Grenzabstände sein. |
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Wie hoch eine Hecke bei welchem Grenzabstand sein darf, ist im jeweiligen Nachbarrechtsgesetz jedes einzelnen Bundeslands festgeschrieben. Je weiter weg die Hecke von der Grenze gepflanzt ist, desto höher darf sie normalerweise auch wachsen. In der Rechtsprechung wird aber davon ausgegangen, dass eine geschlossene Pflanzenwand nicht höher als drei bis vier Meter sein sollte.
Ist die Hecke höher, könnte die Regelung für Bäume auf sie angewandt werden. Überschreitet die Hecke des Nachbarn aber die zulässige Höhe, können Sie von ihm verlangen, dass er die Hecke auf die zulässige Höhe zurückschneidet. In manchen Bundesländern verjährt dieser Rückschnittanspruch allerdings nach einer gewissen Zeit, meistens nach fünf Jahren.
Wenn Sie also in ein Haus ziehen und die Hecke des Nachbarn ist schon seit Jahrzehnten höher als erlaubt, wird es schwierig, einen Rückschnitt einzufordern. In diesem Fall sollten Sie das Gespräch mit dem Nachbarn suchen und ihn bitten, die Hecke zurückzuschneiden.
Wenn Sie einen Rückschnitt bei Ihrem Nachbarn einfordern wollen, müssen Sie natürlich auch dafür sorgen, dass auf Ihrem Grundstück alle Regelungen eingehalten werden. Sind die Hecken oder Zäune auf Ihrem Grundstück höher als zulässig, dann darf auch Ihr Nachbar bis zur Höhe Ihrer Hecke seine Hecke wachsen lassen.
So hat es das Landgericht Koblenz entschieden.
Wie hoch dürfen Bäume und Sträucher an der Grundstücksgrenze sein BW?
§ 16 Sonstige Gehölze – (1) Bei der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen sind unbeschadet der
, WIDTH, -600, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );” onmouseout=”UnTip()” href=”https://localhost/page/bsbawueprod.psml;jsessionid=E6D8FD7A46B5CD3937FA1A21C2D47D83.jp91?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-NachbGBWpP15&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint”>15 folgende Grenzabstände einzuhalten:
§ 15 NRG Landesnorm Baden-Württemberg | Waldungen | Gesetz über das Nachbarrecht (Nachbarrechtsgesetz – NRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom, | gültig ab 01.01.1996 Einzelnorm
1. | a) mit Beerenobststräuchern und -stämmen, Rosen, Ziersträuchern und sonstigen artgemäß kleinen Gehölzen sowie mit Rebstöcken außerhalb eines Weinberges | 0,50 m, |
b) mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen sowie mit Weidenpflanzungen, die jährlich genutzt werden, | 1 m; | |
die Gehölze dürfen die Höhe von 1,80 m nicht überschreiten, es sei denn, daß der Abstand nach Nummer 2 eingehalten wird; | ||
2. | mit Kernobst- und Steinobstbäumen auf schwach- und mittelstark wachsenden Unterlagen und anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung, mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt, mit Forstsamenplantagen sowie mit Weidenpflanzungen, die nicht jährlich genutzt werden, | 2 m; |
die Gehölze dürfen die Höhe von 4 m nicht überschreiten, es sei denn, daß der Abstand nach Nummer 3 eingehalten wird; | ||
3. | mit Obstbäumen, soweit sie nicht in Nummer 2 oder 4 genannt sind, | 3 m; |
4. | a) mit artgemäß mittelgroßen oder schmalen Bäumen wie Birken, Blaufichten, Ebereschen, Erlen, Robinien (›Akazien‹), Salweiden, Serbischen Fichten, Thujen, Weißbuchen, Weißdornen und deren Veredelungen, Zieräpfeln, Zierkirschen, Zierpflaumen und mit anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung, | |
b) mit Obstbäumen auf stark wachsenden Unterlagen und veredelten Walnußbäumen sowie | ||
c) mit Pappeln in Kurzumtriebsplantagen ( Hoch |