6. Wie hoch ist der Pflichtteil bei noch lebenden Ehepartnern? – Lebt der Ehepartner des Erblassers noch, vermindern sich die Pflichtteilsquoten der Abkömmlinge und der Eltern, falls es keine Abkömmlinge gibt. Die Höhe der Pflichtteilsquoten hängt dann davon ab, in welchem Güterstand der Erblasser mit seinem Ehepartner gelebt hat (sog.
Fernwirkung), und beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist weiterhin entscheidend, ob der Ehegatte Erbe geworden, enterbt und auch nicht mit einem Vermächtnis bedacht wurde oder gar ausgeschlagen hat. Da die Pflichteilsquote sich i.d.R. auf die halbe Erbquote beläuft, ist zunächst die gesetzliche Erbquote des Ehegatten zu ermitteln.
Nach § 1931 Abs.1 BGB ist der Ehepartner neben Abkömmlingen zu 1/4 und neben Eltern zu 1/2 als Erbe berufen. Lebten die Eheleute im Güterstand der Gütertrennung, dann kann sich der Erbteil erhöhen, wenn nicht mehr als zwei Abkömmlinge vorhanden sind.
- Hier bestimmt § 1931 Abs.4 BGB, dass der Ehegatte neben einem Kind zu 1/2 und neben zwei Kindern zu 1/3 als Erbe berufen ist.
- Der Pflichtteil eines Einzelkindes beträgt demnach ¼, bei zwei Kindern jeweils auf 1/6.
- Sind drei oder mehr Kinder vorhanden, teilen sie sich den verbleibenden Erbteil von 3/4, die Pflichtteilsquote beträgt dann die Hälfte des entsprechenden Anteils.
Lebte der Erblasser mit dem überlebenden Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so erbt der Ehegatte neben Abkömmlingen stets nur zu 1/4, neben Eltern zu 1/2. Die übrigen 3/4 teilen sich die Abkömmlinge, Eltern die andere Hälfte. Waren die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, dann wird nach §§ 1931 Abs.3, 1371 Abs.1 BGB der Erbteil des Ehegatten pauschal um 1/4 erhöht.
Er erbt also neben Abkömmlingen zu (1/4 + 1/4 =) 1/2 und neben Eltern zu (1/2 + 1/4 =) 3/4. Ist der Ehegatte gesetzlicher oder testamentarisch eingesetzter Erbe geworden, dann kann er zwischen der erbrechtlichen Lösung (§ 1371 Abs.1 BGB) und der güterrechtlichen Lösung (§ 1371 Abs.2, 3 BGB) wählen. Er kann es bei der pauschalen Erhöhung des Erbteils oder der Erbeinsetzung belassen, oder er kann die Erbschaft und ggf.
ein Vermächtnis ausschlagen und stattdessen den konkreten Zugewinnausgleich und den “kleinen” Pflichtteil geltend machen. Verbleibt es bei der “erbrechtlichen Lösung”, beläuft sich der Pflichtteil von Abkömmlingen auf die Hälfte ihres Anteils an der verbleibenden Hälfte, also bei einem Einzelkind auf 1/4, bei zwei Kindern auf je 1/8, bei drei Kindern 1/12 usw.
- Der Pflichtteil eines Elternteils beliefe sich auf 1/16.
- Achtung: Ist der Ehegatte dagegen enterbt und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, oder wählt er die ” güterrechtliche Lösung ” und schlägt aus, dann richtet sich der Pflichtteil eines anderen Pflichtteilsberechtigten nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten! In diesem Fall beläuft sich der Pflichtteil von Abkömmlingen auf die Hälfte ihres Anteils an dem übrig bleibenden 3/4 Erbteil, also bei einem Einzelkind auf 3/8, bei zwei Kindern auf je 3/16, bei drei Kindern (3/24 =) 1/8 usw.
Der Pflichtteil eines Elternteils beliefe sich auf 1/8, Ausführliche Informationen zum Ehegattenerbrecht finden Sie hier
Wie rechnet man ein Pflichtteil aus?
11. Tipp: kostenlose Ersteinschätzung im Erbrecht – Wurden Sie von einem nahen Verwandten enterbt und wollen Ihren Pflichtteil berechnen, helfen Ihnen dabei unsere Pflichtteilsrechner. Haben Sie weitere Fragen zur Pflichtteil-Berechnung, zum Vorgehen bei der oder zum Ergänzungsanspruch, können Sie sich von einem beraten lassen.
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Dazu gehören alle Abkömmlinge wie Kinder, Enkel und Urenkel (ehelich, außerehelich und adoptiert), Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil vom Erbe wird gemäß den §§ 1924 bis 1936 BGB ermittelt. Zur Berechnung müssen Sie den Wert des Erbes kennen und wissen, wie viele Personen Anspruch auf einen Pflichtteil haben.
Mit einem Online-Pflichtteilsrechner können Sie den möglichen Pflichtteilsanspruch ganz einfach berechnen. Der Pflichtteil beträgt immer 50 % des gesetzlichen Erbteils. Die konkrete Höhe des Pflichtteils ist abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem und dem Nachlasswert.
Je näher beide verwandt sind und je wertvoller der Nachlass, desto höher der gesetzliche Pflichtteil. : ᐅ Pflichtteil berechnen: Wie hoch ist der Pflichtteil?
Kann man vom Pflichtteil enterbt werden?
So gehst Du vor –
- Bist Du enterbt worden, kannst Du von den Erben Deinen Pflichtteil einfordern.
- Setze dazu einen Brief an die Erben auf und verlange Auskunft über den Umfang der Erbschaft. Dazu hast Du drei Jahre Zeit, bevor Dein Anspruch verjährt.
Konflikte gibt es in jeder Familie. Manchmal endet ein Streit dann damit, dass Eltern androhen, Sohn oder Tochter zu enterben. Doch wie funktioniert das und was bedeutet das genau? Geht dann der Enterbte ganz leer aus? Die wichtigsten Fragen rund um das Thema Enterbung und Pflichtteil haben wir für Dich beantwortet.
Wer hat keinen Anspruch auf Pflichtteil?
Wer ist pflichtteilberechtigt? – Laut Erbrecht haben prinzipiell Ehepartner, Kinder und Enkel des Verstorbenen Anspruch auf einen Pflichtteil. Es gibt allerdings eine Rangfolge:
Ehepartner haben eine Sonderstellung und sind grundsätzlich immer pflichtteilsberechtigt. Gilt die Ehe als gescheitert oder wurde geschieden, haben sie keinen Anspruch mehr.Kinder sind ebenfalls im Normalfall immer pflichtteilsberechtigt, sowohl eheliche als auch nichteheliche und adoptierte Kinder. Stiefkinder haben keinen Anspruch.Enkel sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine Kinder des Erblassers mehr leben oder ihnen die Ansprüche aus besonderen Gründen aberkannt wurden.Wenn der Erblasser keine Kinder und keinen Ehepartner hat, sind auch die Eltern des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt. Ansonsten gehen sie leer aus.
Was Erbt ein Kind Wenn ein Elternteil stirbt?
Steht den Kindern schon beim Tod eines Elternteils ein Teil des Erbes zu? Sehr geehrte Mandantin, grundsätzlich kommt ein Pflichtteilsanspruch nur dann in Betracht, wenn der Berechtigte nicht oder nicht wenigstens in Höhe seiner Pflichtteilsquote Erbe oder Vermächtnisnehmer wird.
Der Ausschluss von der Erbfolge kann durch Verfügung von Todes wegen erfolgen, indem der Pflichtteilsberechtigte ausdrücklich enterbt oder der gesamte Nachlass anderen Personen zugewendet wird. Beim sogenannten Berliner Testament – um ein solches könnte es sich nach Ihren Angaben hier handeln -, welches eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments ist, setzen sich die Ehegatten als Alleinerben ein und bestimmen gleichzeitig, dass nach dem Tod des Längstlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten (meistens die Kinder) als Schlusserben fallen soll.
Dabei gilt grundsätzlich die volle Verfügungsfreiheit des Längstlebenden über das Erbe. Diese Schlusserbeneinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament stellt beim Tod des erstversterbenden Elternteils für den bzw. die Abkömmlinge eine Enterbung nach diesem Elternteil dar und es entsteht somit ein Pflichtteilsanspruch.
Pflichtteilsberechtigt sind immer die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel- und Urenkelkinder), der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers und mit Wirkung zum 01.08.2001 auch der überlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen die Geschwister des Erblassers sowie weiter entfernt Verwandte.
Um nun die Höhe des Pflichtteils herauszufinden, sind zunächst die gesetzlichen Erben der Anzahl nach zu bestimmen. In Ihrem Falle wären also die Ehefrau und die beiden Kinder gesetzliche Erben. Ohne das Testament hat die Ehefrau Anspruch auf 1/2 des väterlichen Vermögens und die Kinder jeweils auf 1/4.
Der Pflichtteil beträgt gem. § 2303 BGB jedoch lediglich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, d.h. Ihnen stünde 1/8 des Vermögens des Vaters zu, wenn Sie Ihren Pflichtteil geltend machen. § 2303 lautet: § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils (1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen.
Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
Nun ist es natürlich wichtig, zu wissen, wie groß das Vermögen des Vaters war. Der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs wird immer der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes zu Grunde gelegt. Auf eine Wertangabe des Erblassers kommt es nicht an (§ 2311 BGB). Der oder die Erben haben dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass zu Errichtung des Nachlassverzeichnisses auf Kosten des Nachlasses ein Notar hinzu gezogen wird. Einen Pflichtteilsanspruch müssen Sie immer innerhalb von 3 Jahren nachdem Sie wissen, daß Sie eventuell Anspruch auf einen Pflichtteil haben könnten (also vom Tod des Vaters erfahren haben) geltend machen, andernfalls ist er verjährt.
Nun gibt es aber auch einige besondere Fälle, bei denen die Sache anders aussieht. Das gemeinsame Testament der Eltern könnte vorsehen, daß der überlebende Ehegatte lediglich sogenannter Vorerbe wird und die Kinder dann Nacherben. Ein Nacherbe ist nicht vom Erbe ausgeschlossen und kann daher auch keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Der Nacherbe hat bereits einige Rechte in Bezug auf die Erbschaft, so muß er in Verfügungen einwilligen, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Gehört zum Nachlass ein Grundstück, so muss der Nacherbe dem Vorerben gestatten, zu grundlegenden Renovierungen ein Darlehen aufzunehmen und hierzu das Grundstück zu belasten.
Der Vorerbe muss sicherstellen, dass der Kredit auch zweckgebunden Verwendung findet. Dem Nacherben stehen außerdem Kontrollrechte zu. So ist der Vorerbe verpflichtet, auf Verlangen ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände vorzulegen. Auch der Zustand der Erbschaft kann festgestellt werden. Sind Geld oder Wertpapiere vorhanden, kann der Nacherbe verlangen, dass Wertpapiere hinterlegt und Geld mündelsicher angelegt werden.
Von den Kontrollrechten kann der Vorerbe durch den Erblasser befreit werden. Die Verpflichtung, ein Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände und eine Feststellung des Zustandes der Erbschaft vornehmen zu lassen, bleibt allerdings bestehen. Ist in dem Testament Ihrer Eltern nicht ausdrücklich von Vor- und Nacherbschaft die Rede, dann ist im Zweifel davon auszugehen, daß ein solcher Fall auch nicht gegeben ist.
Allerdings gibt es noch eine weitere Besonderheit. So enthalten viele gemeinschaftliche Testamente eine Klausel, wonach bei Geltendmachung des Pflichtteils bereits nach dem Tod eines Elternteils das Kind auch bezüglich des Todes des zweiten Elternteils nur noch den Pflichtteil geltend machen kann. Gäbe es so etwas, würde praktisch Ihre Schwester / Ihr Bruder Alleinerbe nach dem Tod des zweiten Elternteils und Sie bekämen von dem dann vorhandenen Vermögen noch 1/4.
Eine solche Klausel hieße also bei jetziger Geltendmachung des Pflichtteils Sie bekämen am Ende 1/8 des väterlichen Vermögens und 1/4 des mütterlichen Vermögens. Ob das mehr oder weniger ist, als die Hälfte des nach dem Tod der Mutter noch vorhandenen Vermögens läßt sich leider nicht vorhersagen.