Dierza Tools

Consejos | Recomendaciones | Revisión

Wie Hoch Ist Die Pendlerpauschale?

Wie Hoch Ist Die Pendlerpauschale
Achtung

Entfernung Betrag/Monat Jahresbetrag
bei mindestens 20 km bis 40 km 58,00 Euro 696,00 Euro
bei mehr als 40 km bis 60 km 113,00 Euro 1.356,00 Euro
bei mehr als 60 km 168,00 Euro 2.016,00 Euro

Wie viel bleibt netto von der Pendlerpauschale?

Beispiel ab ANV 2023 – Es werden steuerfrei die Kosten für die Jahreskarte der Wiener Linien in der Höhe von 365 Euro bezahlt. Die Arbeitnehmerin hat Anspruch auf ein kleines Pendlerpauschale für 30 Kilometer. Bei einem 30 Kilometer langen Arbeitsweg be­kommt man unverändert 60 Euro über den Pendlereuro und 331 Euro werden von der Steuerbemessungsgrundlage als kleine Pendlerpauschale abgezogen (696 Euro abzüglich 365 Euro).

Wie hoch sind die Fahrtkosten pro km?

Fahrtkosten mit Kilometerpauschale absetzen

  • 6 Min.
  • 23. Februar 2023

Wie Hoch Ist Die Pendlerpauschale Sie sind beruflich viel unterwegs und die Fahrtkosten summieren sich? Glücklicherweise können Sie einen Teil dieser Ausgaben über die Kilometerpauschale von der Steuer absetzen. Doch was genau ist die Kilometerpauschale? Wie hoch ist sie? Und worin liegt der Unterschied zur Pendler- und Mobilitätspauschale? In diesem Blogartikel liefern wir Tipps und alles Wissenswerte zum Thema.

Die Kilometerpauschale legt fest, wie viel Geld pro Kilometer an Fahrtkosten erstattet wird, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Dienstreise mit dem privaten Pkw unterwegs ist. Ziel ist es, die Berechnung der tatsächlichen Kosten, die bei einer Fahrt anfallen, zu vereinfachen und Zeit bei der Abrechnung zu sparen.

In der Regel orientiert sich die Kilometerpauschale an den durchschnittlichen Kosten für Benzin, Wartung und Versicherung pro Kilometer. Die Kilometerpauschale greift ausschließlich bei beruflich bedingten Auswärtstätigkeiten. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Dienstreisen
  • Besuche bei Kundinnen, Kunden oder Lieferant:innen
  • Fahrtkosten im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen
  • Fahrtkosten für den Besuch von Messen und Veranstaltungen oder die
  • Einsatzwechseltätigkeit an unterschiedlichen Standorten

Dabei ist es nicht entscheidend, ob eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer die Fahrten im In- oder im Ausland zurücklegt – steuerrechtlich gelten die gleichen Bestimmungen. Die Kilometerpauschale gemäß Bundesreisekostengesetz beträgt für Fahrten mit dem eigenen Auto 30 Cent pro gefahrenen Kilometer, während für Strecken mit allen anderen mortorbetriebenen Fahrzeugen eine Pauschale von 20 Cent pro Kilometer gilt. Für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte, also dem regelmäßigen Arbeitsort, werden keine Fahrtkosten vom Arbeitgeber erstattet und auch die Kilometerpauschale, die sich ausschließlich auf Auswärtstätigkeiten bezieht, greift hier nicht. Stattdessen können Arbeitnehmende diese Kosten durch die als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung angeben. Die Entfernungspauschale, auch als Pendlerpauschale bekannt, beträgt pro Arbeitstag 30 Cent pro Kilometer (ab dem 21. Entfernungskilometer sind es 38 Cent ) und wird ausschließlich für die kürzeste und einfachste Strecke erstattet, die der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zurückgelegt hat – egal ob mit dem Auto, Motorrad, Fahrrad, öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß. Die Entfernungspauschale für Mitarbeitende, die täglich zur Arbeit pendeln, wurde zum 1. Januar 2022 rückwirkend erhöht und beträgt nun 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Entfernungskilometer. Diese Erhöhung kann bei der Steuererklärung für das Jahr 2022 berücksichtigt werden. Die neue Regelung ist bis 2026 gültig und unabhängig vom Transportmittel anwendbar. > Die Entfernungspauschale ist nicht zu verwechseln mit der Kilometerpauschale. Die kommt nur bei Auswärtstätigkeiten, also bei einer Dienstreise, zum Einsatz, wohingegen die Entfernungs- oder Pendlerpauschale das Kilometergeld für die alltäglichen Fahrten zum Arbeitsplatz regelt. Laut sind Arbeitgeber in der Regel verpflichtet, ihren Angestellten Kosten für beruflich bedingte Auswärtstätigkeiten zu erstatten. Allerdings ist die Höhe dieser Erstattung auf den Ersatz von Aufwendungen beschränkt, der sich am orientiert und die 30 Cent pro Kilometer vorsieht. Sollten die Kosten nicht vollständig oder gar nicht über die erstattet werden, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Fahrtkosten als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung geltend machen. Allerdings gilt dies nur für Fahrten mit einem eigenen motorisierten Fahrzeug, während Fahrradfahrten nicht über die Kilometerpauschale abgerechnet werden können. Reisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bahn, Bus oder Flugzeug werden in der Regel über die Firmenkreditkarte des Unternehmens gebucht und können daher nicht über die Kilometerpauschale abgerechnet werden. Gleiches gilt für Dienstwagenfahrten, da diese Kosten bereits durch den abgedeckt sind und vom Unternehmen getragen werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zwei Optionen, um die Kosten für dienstliche Reisen erstattet zu bekommen: Sie können entweder die Kilometerpauschale nutzen oder die tatsächlich entstandenen Kosten als Werbungskosten in ihrer angeben. Es besteht auch die Möglichkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, einen individuellen Kilometersatz für betrieblich veranlasste Fahrten anzusetzen. Dabei spielen nicht nur die tatsächlich zurückgelegten Kilometer eine Rolle, sondern auch zusätzliche Kosten, die durch den Unterhalt des Fahrzeugs entstehen. Hierzu gehören beispielsweise Kfz-Steuern, Kfz-Versicherungsbeiträge (Haftpflicht und Teil- oder Vollkasko), Inspektionskosten, Reparaturkosten, TÜV-Gebühren und Kraftstoffkosten. Im Gegensatz zur Pauschalversteuerung müssen diese individuellen Kosten in der Steuererklärung durch Belege nachgewiesen werden. Allerdings kann sich dieser zusätzliche Aufwand bei hochwertigen Fahrzeugen lohnen. Egal, ob die Kilometerpauschale oder ein individueller Kilometersatz geltend gemacht wird, die Kosten für betrieblich veranlasste Fahrten werden in der Steuererklärung unter “Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten” in der Anlage N eingetragen. Arbeitnehmer:innen profitieren von einem Steuervorteil, wenn sie sich die Fahrtkosten für beruflich veranlasste Reisen vom Arbeitgeber erstatten lassen, da sie diese Rückzahlungen nicht versteuern müssen. Darüber hinaus hat die den Vorteil, dass die entstandenen Kosten im Rahmen der Reisekostenabrechnung recht zeitnah zurückgezahlt werden. Allerdings werden ihnen meist nicht die tatsächlichen Kosten vom Arbeitgeber ausgezahlt. Ähnlich verhält es sich bei der Erstattung der Kilometerpauschale durch das Finanzamt. Durch den Einsatz des individuellen Kilometersatzes können verschiedene Kosten, die in Verbindung mit dem Fahrzeug entstehen, in Betracht gezogen werden. Dabei werden Ausgaben, wie Abschreibungen, Benzin- sowie Versicherungskosten, zusammengefasst und anschließend auf die gefahrenen Kilometer aufgeteilt. Wird ein individueller Kilometersatz geltend gemacht, werden die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet. Allerdings muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin diese Kosten einzeln nachweisen. Übrigens:, erfahren Sie in unserem Blogartikel. Die Mobilitätsprämie ist ein staatliches Förderprogramm in Deutschland, das im Rahmen des Klimapakets beschlossen wurde. Die Mobilitätsprämie steht in Zusammenhang mit der Erhöhung der Entfernungspauschale, von der Geringverdienende zunächst nicht profitierten, da sie unter dem Grundfreibetrag lagen und keine Einkommensteuer entrichteten. Sie hatten also nicht die Möglichkeit, die erhöhte Pendlerpauschale von der Steuer abzusetzen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die Mobilitätsprämie eingeführt. Sie soll auch Geringverdienenden die Möglichkeit geben von der Erhöhung zu profitieren. Um die Mobilitätsprämie zu nutzen, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Erstens muss der Arbeitsweg der Pendler:innen mehr als 20 Kilometer betragen, zweitens dürfen sie keine Einkommensteuer zahlen, da das Netto nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskostenpauschale unter dem Grundfreibetrag liegt. Für jeden Kilometer über 20 Kilometer erhalten sie 14 % der erhöhten Pendlerpauschale, was 4,9 Cent bzw.5,43 Cent entspricht – unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel. Die Entlastung durch die Mobilitätsprämie steht somit auch Fußgänger:innen zur Verfügung, die keinerlei Kosten für ihr Pendeln haben. Das Finanzamt berücksichtigt bei der Berechnung nicht nur die Entfernung zur Arbeitstätte und die Pauschale. Auch Faktoren wie das zu versteuernde Einkommen, der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmerpauschbetrag fließen darin ein. Auf diese Weise ermittelt die Behörde, wie viel Steuerersparnis einer angestellten Person als Geringverdiener:in entgeht, sofern die erhöhte Entfernungspauschale nicht berücksichtigt wird. Anhand des folgenden Beispiel verdeutlichen wir die Rechnung: Angenommen, eine Arbeitnehmerin fährt 50 Kilometer ins Büro. Insgesamt war sie im Jahr 2022 an 210 Tagen bei ihrer Arbeitsstätte. Nach Abzug aller Kosten und Sonderausgaben beträgt Ihr zu versteuerndes Einkommen 8.500 €. Für die ersten 20 Kilometer: 210 Tage x 20 km x 30 Cent = 1.260 € Ab dem 21. Kilometer berechnen wir: 210 Tage x 30 km x 38 Cent = 2.394 € Gesamt: 1.260 € + 2.394 € = 3.654 € 3.654 € – 1.200 € = 2.454 € 9.984 € – 8.500 € = 1.484 € Ergebnis Schritt 1 = Pauschale ab dem 21. Kilometer = 2.394 € Ergebnis aus Schritt 2 = 2.454 € Ergebnis aus Schritt 3 = 1.484 € = niedrigster Betrag = Bemessungsgrundlage 1.484 € x 14 % = 207,76 € Der angestellten Person wird vom Finanzamt also eine Mobilitätsprämie in Höhe von 207,76 € erstattet, um die zusätzlichen Kosten auszugleichen, die durch die fehlende Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschale entstanden wären. Wesentliche Punkte

  • Die Kilometerpauschale regelt, wie viel Geld sich ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin pro Kilometer an Fahrtkosten erstattet lassen kann, wenn sie oder er im Rahmen einer Dienstreise mit dem privaten Pkw unterwegs ist.
  • Die Kilometerpauschale liegt für Fahrten mit dem eigenen Auto bei 30 Cent pro gefahrenen Kilometer, während für Strecken mit allen anderen mortorbetriebenen Fahrzeugen eine Pauschale von 20 Cent pro Kilometer gilt.
  • Die Kilometerpauschale sollte nicht mit der Pendlerpauschale bzw. Entfernungspauschale verwechselt werden.
  • Die Pendlerpauschale bezieht sich auf die Kilometer, die Angestellte täglich zur Arbeit pendeln. Sie wurde zum 1. Januar 2022 rückwirkend erhöht und beträgt nun 38 Cent pro Kilometer ab dem 21. Entfernungskilometer.
  • Die Mobilitätsprämie ist ein staatliches Förderprogramm in Deutschland, das im Rahmen des Klimapakets beschlossen wurde. Sie gibt auch Geringverdienenden die Möglichkeit, von der Erhöhung der Pendlerpauschale zu profitieren.
  1. Mehr Zeit und Power für Ihr Business.
  2. Eröffnen Sie Ihr Geschäftskonto in wenigen Minuten online.

Wie wirkt sich Pendlerpauschale auf Gehalt aus?

Achtung – Bitte beachten Sie, dass in den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 für die Ermittlung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro geänderte Werte zu berücksichtigen sind. Diese finden Sie unten auf dieser Seite unter “Erhöhtes Pendlerpauschale von Mai 2022 bis Juni 2023”.

  • Die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.
  • Unter gewissen Voraussetzungen besteht zusätzlich ein Anspruch auf das „kleine” oder „große” Pendlerpauschale.
  • Tatsächliche Fahrtkosten können nicht geltend gemacht werden.
  • Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale steht auch ein Pendlereuro zu.

Das kleine Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist.

Entfernung Betrag/Monat Jahresbetrag
bei mindestens 20 km bis 40 km 58,00 Euro 696,00 Euro
bei mehr als 40 km bis 60 km 113,00 Euro 1.356,00 Euro
bei mehr als 60 km 168,00 Euro 2.016,00 Euro

Das große Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels nicht zumutbar ist.

Entfernung Betrag/Monat Jahresbetrag
bei mindestens 2 km bis 20 km 31,00 Euro 372,00 Euro
bei mehr als 20 km bis 40 km 123,00 Euro 1.476,00 Euro
bei mehr als 40 km bis 60 km 214,00 Euro 2.568,00 Euro
bei mehr als 60 km 306,00 Euro 3.672,00 Euro

Hier finden Sie nähere Informationen zur Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln, Bei der Ermittlung der Wegstrecke ist maßgeblich, ob die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar ist oder nicht. Bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels sind die Streckenkilometer zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen maßgeblich.

Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar, ist die schnellste Straßenverbindung zwischen Wohnort und Arbeitsstätte heranzuziehen. Das Pauschale vermindert die Lohnsteuerbemessungsgrundlage und von dieser wird dann die Steuer neu errechnet. Die Steuerersparnis hängt von der Höhe des Grenzsteuersatzes ab.

Der Pendlereuro ist als steuerlicher Absetzbetrag ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit “zwei” multipliziert wird. Der Pendlereuro wird pro Jahr gewährt und direkt von der errechneten Steuer abgezogen.

  1. Zur Berücksichtigung des vollen Pendlerpauschales muss der jeweilige Arbeitsweg an mindestens elf Tagen pro Monat zurückgelegt werden.
  2. Das Pendlerpauschale steht auch während Urlauben und Krankenständen (die sich nicht über ein ganzes Kalenderjahr erstrecken) zu.
  3. Ein Pendlerpauschale steht bei Karenzurlauben jeglicher Art zu.

Auch Teilzeitbeschäftigten, die mindestens an einem Tag pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren, steht ein Pendlerpauschale zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte im Kalendermonat an mindestens elf Kalendertagen zurückgelegt, steht das volle Pendlerpauschale zu.

Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte an mindestens acht, aber nicht mehr als zehn Kalendertagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das Pendlerpauschale zu zwei Dritteln zu. Wird die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte an mindestens vier, aber nicht mehr als sieben Kalendertagen im Kalendermonat zurückgelegt, steht das Pendlerpauschale zu einem Drittel zu.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die ein arbeitgebereigenes Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht kein Pendlerpauschale zu. Während des Jahres können Sie das Pendlerpauschale bei Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber beantragen.

  1. Verwenden Sie dazu bitte den Pendlerrechner und drucken Sie nach Eingabe Ihrer Basisdaten das Formular L34EDV aus.
  2. Vergewissern Sie sich, ob Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber das Pendlerpauschale ab Beginn Ihrer Beschäftigung bzw.
  3. Ab Jahresanfang steuerlich berücksichtigt hat.
  4. Wenn Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber das Pendlerpauschale berücksichtigt hat, ist keine Geltendmachung im Wege der Arbeitnehmerveranlagung erforderlich.

Wurde das Pendlerpauschale bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt, können Sie dieses auch bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Teilen Sie bitte Änderungen des Arbeitsweges umgehend Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber mit. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass Ihre Angaben gegenüber der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, sind Sie verpflichtet, im Rahmen einer Arbeitnehmerveranlagung das Pendlerpauschale zu berichtigen und die Lohnsteuer nachzuzahlen.

Warum bekomme ich nicht die volle Pendlerpauschale?

Bekomme ich die Pendlerpauschale ausgezahlt? – Jein. Die Kosten für das Pendeln setzen Sie von der Steuer ab. Sie bekommen das Geld also nicht ausgezahlt, sondern müssen umso weniger Steuern bezahlen. Wenn Sie dadurch aber mit Ihrer Steuervorauszahlung (zum Beispiel die Abzüge durch Ihren Arbeitgeber) schon zu viel an Abgaben bezahlt haben, bekommen Sie den überschüssigen Betrag ganz real zurücküberwiesen.

Welche Fahrstrecke erkennt das Finanzamt an?

2.6. Ermittlung der Entfernung – Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist gem. § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 Satz 4 EStG die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (seit VZ 2014 erster Tätigkeitsstätte) maßgebend.

  1. Dies gilt nicht nur für Fahrten mit dem Pkw, sondern auch für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und von Fahrgemeinschaften.
  2. Dabei sind nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen, ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt.
  3. Das FG Baden-Württemberg hat mit rkr.
  4. Urteil vom 30.3.2009 (4 K 5374/08, EFG 2009, 926, LEXinform 5008136) bestätigt, dass bei der Benutzung auf eigener Trasse fahrender öffentlicher Verkehrsmittel als Wegstrecke bei der Berechnung der Entfernungspauschale nur die kürzeste benutzbare Straßenverbindung in Ansatz gebracht werden kann.

Eine Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 Satz 4 EStG ist diejenige Verbindung, die von Kraftfahrzeugen mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden kann. Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom ArbN tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf; vgl.

BFH vom 24.9.2013, VI R 20/13, BStBl II 2014, 256. Die Entfernungsbestimmung richtet sich nach der Straßenverbindung; sie ist unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann dann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom ArbN regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.

Eine mögliche, aber vom Stpfl. nicht tatsächlich benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden; vgl. BMF vom 18.11.2021, BStBl I 2021, 2315, Tz.1.4 unter Rz.12. Wird das Kraftfahrzeug lediglich für eine Hin- oder Rückfahrt benutzt, z.B.

wenn sich an die Hinfahrt eine Auswärtstätigkeit anschließt, die an der Wohnung des Arbeitnehmers endet, ist die Entfernungspauschale nur zur Hälfte anzusetzen. Der 6. Senat des FG Münster hat mit Urteil vom 14.7.2017, 6 K 3009/15 E, entschieden, dass die Entfernungspauschale für Fahrten eines Flugbegleiters zum Beschäftigungsort auch dann nur einmal zu gewähren ist, wenn die Rückfahrt nicht am selben Tag vorgenommen wird wie die Hinfahrt.

Der Kläger ist als Flugbegleiter tätig, was häufig mehrtägige Einsätze erfordert. Für das Streitjahr 2014 beantragte er den Ansatz sämtlicher Fahrtkosten zu seinem Beschäftigungsort nach Dienstreisegrundsätzen. Das FA berücksichtigte jedoch lediglich die Entfernungspauschale, wobei es diese für diejenigen Arbeitseinsätze, bei denen Hin- und Rückfahrt auf unterschiedliche Tage fielen, jeweils nur einmal gewährte.

Der Senat wies die hiergegen erhobene Klage ab. Zunächst könne der Kläger nur die Entfernungspauschale beanspruchen, weil sein Beschäftigungsort als erste Tätigkeitsstätte anzusehen sei. Dies ergebe sich daraus, dass er sich für den typischen Arbeitseinsatz immer im Gebäude seines Arbeitgebers an dem im Arbeitsvertrag genannten Beschäftigungsort habe einfinden müssen.

Dort hätten sich auch die Briefing-Räume und das Postfach des Klägers befunden. Von einem anderen Ort aus habe er niemals seine Einsätze begonnen. Die Entfernungspauschale sei lediglich einmal pro Hin- und Rückfahrt anzusetzen. Die Pauschale sei für jeden Tag zu gewähren, an dem der Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte von seiner Wohnung aus aufsuche.

  • Für die Rückfahrt an einem anderen Tag sei kein weiterer Werbungskostenabzug vorgesehen.
  • Diese Auslegung führe auch zu einer sachgerechten Abbildung der wirtschaftlichen Belastung und zu einer Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer.
  • Die Gegenauffassungen, wonach die Entfernungspauschale nur bei einem arbeitstäglichen Hin- und Rückweg in Betracht komme bzw.

im Falle lediglich einer kalendertäglichen Hin- oder Rückfahrt jeweils nur die hälftige Entfernungspauschale anzusetzen sei, fänden weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien eine Stütze. In der anschließenden Revision entschied der BFH (Urteil vom 12.2.2020, VI R 42/17, BStBl II 2020, 473, dass die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte arbeitstäglich zwei Wege (einen Hin- und einen Rückweg) abgilt.

  • Legt ein Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen.
  • An dieser Rechtslage hat sich im Grundsatz weder mit der Einführung der Entfernungspauschale durch das Gesetz vom 21.12.2000 noch durch das seit dem Veranlagungszeitraum 2014 geltende (neue) Reisekostenrecht etwas geändert.

Beispiel 5 Die 1. Tätigkeitsstätte des Piloten P befindet sich am Frankfurter Flughafen. Die Entfernung von der Wohnung des P beträgt 90 km. P sucht die 1. Tätigkeitsstätte an 40 Arbeitstagen auf. An weiteren 120 Arbeitstagen wird lediglich eine Hin- oder Rückfahrt ausgeführt.

Die Entfernungspauschale beträgt insgesamt: 40 Arbeitstage × 20 km × 0,30 €= 240 €
40 Arbeitstage × 80 km × 0,35 €= 1 120 €
120 Arbeitstage × 20 × 0,15 € = 360 €
120 Arbeitstage × 80 × 0,175 € = 1 680 €

Eine offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung kann aber zugrunde gelegt werden, wenn sie vom ArbN regelmäßig benutzt wird. Auch als offensichtlich verkehrsgünstigere Verbindung kommt nur eine Straßenverbindung und keine Verbindung mit anderen Verkehrsmitteln in Betracht (FG München Urteil vom 28.5.2008, 10 K 2680/07, LEXinform 5006998, rkr.).

Zur Berücksichtigung der verkehrsgünstigeren Umwegstrecke s. FG des Saarlandes Urteil vom 9.7.2008, 2 K 2326/05, LEXinform 5007139, rkr. Mit Urteil vom 16.11.2011 (VI R 46/10, BStBl II 2012, 470) hat der BFH entschieden, dass eine offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung vorliegt, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte.

Im Übrigen sei die kürzeste und die vom ArbN regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (seit VZ 2014: erster Tätigkeitsstätte) benutzte längere Straßenverbindung zu vergleichen. Weitere mögliche, vom ArbN tatsächlich aber nicht benutzte Fahrtstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (seit VZ 2014: erster Tätigkeitsstätte) blieben dagegen unberücksichtigt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte bei seiner Einkommensteuererklärung für 2006 als Wegstrecke zu seinem Arbeitsplatz 56 km angegeben. Das Finanzamt hatte dagegen als kürzeste Wegstrecke 44 km ermittelt und nur diese Strecke im Rahmen des Werbungskostenabzugs (Entfernungspauschale) berücksichtigt.

Die dagegen erhobene Klage, die insbesondere darauf gestützt wurde, dass die vom Kläger gewählte Route offensichtlich verkehrsgünstiger sei, war nur teilweise erfolgreich. Denn das Finanzgericht setzte 49 km an und rechnete dabei wie folgt: Die vom Kläger von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte (seit VZ 2014: erster Tätigkeitsstätte) benutzte Strecke auf der A 57 bis zur Ausfahrt 16 sei in der Tat offensichtlich verkehrsgünstiger als die vom Finanzamt ermittelte.

  1. Allerdings sei die dann vom Kläger weiter tatsächlich benutzte Strecke, nämlich vorbei an der Ausfahrt 16 auf der A 57 mit einer Fahrtdauer von 7 Minuten und einer Fahrtstrecke von 10,1 km nicht offensichtlich verkehrsgünstiger.
  2. Besser wäre vielmehr, die A 57 an der Ausfahrt 16 zu verlassen, dann betrage die restliche Fahrtstrecke bei 6 Minuten Fahrtdauer nur noch 5,1 km.

Deshalb sei die vom Kläger gewählte Route nur bis zur Ausfahrt 16 »offensichtlich verkehrsgünstiger« und nur insoweit zu berücksichtigen. Der BFH kam letzten Endes zu dem Ergebnis, dass die kürzeste und die vom ArbN regelmäßig für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (seit VZ 2014: erster Tätigkeitsstätte) tatsächlich benutzte längere Straßenverbindung zu vergleichen sei.

  • Mithin stellte der BFH klar, dass es auf eine »Idealstrecke« nicht ankomme.
  • Nur die tatsächlich benutzte ist, sofern sie die offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke ist, dann der Besteuerung zugrunde zu legen.
  • Danach ist lediglich die leicht feststellbare kürzeste Verbindung mit der tatsächlich vom Stpfl.

benutzten zu vergleichen (vgl. hierzu ausführlich Schneider, NWB 2012, 638). Für die Entscheidung, ob eine Umwegstrecke offensichtlich verkehrsgünstiger i.S.d. § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 EStG ist, muss auf die konkreten Verhältnisse im Streitjahr abgestellt werden.

Die Nachweislast für diese Verhältnisse obliegt dem Stpfl. Eine längere Fahrstrecke ist nicht offensichtlich verkehrsgünstiger i.S.d. § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 EStG, wenn sie bei ständig wechselnden Verkehrsverhältnissen nur bei bestimmten Verkehrslagen Vorteile gegenüber der kürzesten nutzbaren Straßenverbindung bieten kann und eine Entscheidung, welche Strecke genutzt wird, vor jeder Fahrt neu anhand der dann aktuellen Verkehrslage getroffen werden müsste; vgl.

FG Rheinland-Pfalz vom 21.2.2013, 4 K 1810/11. Die Frage, ob eine Straßenverbindung als »offensichtlich verkehrsgünstiger« als die kürzeste Route angesehen werden kann, ist somit nach den Umständen des Einzelfalls und gerade unter Einbeziehung zeitlicher Gesichtspunkte zu bestimmen.

Sollte eine geringfügige Verkürzung von unter 10 % der für die kürzeste Verbindung benötigten Fahrzeit zu erwarten sein, spricht viel dafür, dass diese minimale Zeitersparnis allein für einen verständigen Verkehrsteilnehmer keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine von der kürzesten Verbindung abweichende Route zu wählen.

Die kürzeste Straßenverbindung ist auch dann maßgeblich, wenn sie mautpflichtig ist oder mit dem vom ArbN tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf (vgl. BFH vom 24.9.2013, VI R 20/13, BStBl II 2014, 259).

  • Beispiel 6: Erkenntnisse darüber, welche Kriterien zur Entscheidung, wann eine verkehrsgünstigere Straßenverbindung maßgebend sind, ergeben sich aus dem BFH-Urteil vom 16.11.2011 (VI R 19/11, BStBl II 2012, 520).
  • In dem Urteil widerspricht der BFH der bei den Finanzgerichten mittlerweile verbreiteten Entscheidungs- und Typisierungspraxis, die eine Straßenverbindung nur dann als offensichtlich verkehrsgünstiger qualifiziert, wenn damit eine Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten verbunden war (z.B.

FG Düsseldorf Urteil vom 18.7.2005, 10 K 514/05 E). Einer Mindestzeitersparnis steht nun die jüngste Rspr. des BFH entgegen. Nach Ansicht des BFH lässt sich eine Zeitgrenze aus dem Gesetz nicht entnehmen. Das folgt schon daraus, dass § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 Satz 4 EStG für alle Arbeitswege also auch für kurze Strecken gilt.

Forderte man für solche Kurzstrecken, die ohnehin 20 Minuten Wegedauer nicht überschreiten, eine absolute Mindestzeitersparnis, liefe die Norm insoweit leer. Und man wird auch nicht – wie etwa bei beruflich bedingten Umzugskosten – eine zeitliche Mindestgrenze aus der Notwendigkeit der Abgrenzung beruflichen und privaten Aufwands fordern können.

Denn Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (seit VZ 2014 erster Tätigkeitsstätte) sind noch immer insgesamt beruflich veranlasster Aufwand. Das heißt: Zeitliche Erfordernisse können allenfalls relativ, nämlich im Verhältnis zur Gesamtdauer der Fahrten Bedeutung haben.

Der BFH gibt für diese Relationen auch einen ersten Anhalt: Eine geringfügige relative Verkürzung von unter 10 % ist eine solche minimale Zeitersparnis, dass sie für einen objektiven Dritten – der BFH spricht insoweit von dem verständigen Verkehrsteilnehmer – keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine von der kürzesten Verbindung abweichende Route zu wählen.

Auf der anderen Seite steht die relativ große Zeitersparnis: Die sieht jetzt der BFH regelmäßig als Indiz dafür, eine Verbindung als »offensichtlich verkehrsgünstiger« zu qualifizieren (vgl. hierzu ausführlich Schneider, NWB 2012, 638). Eine offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung kann sich auch aus den Besonderheiten der in die kürzeste Entfernungsberechnung einzubeziehenden Fährverbindung ergeben, wie z.B.

lange Wartezeiten, häufig auftretende technische Schwierigkeiten oder Auswirkungen der Witterungsbedingungen auf den Fährbetrieb. Führen solche Umstände dazu, dass sich der ArbN auf den Fährbetrieb im Rahmen seiner Planung der Arbeitszeiten und Termine nicht hinreichend verlassen kann, so spricht dies für die offensichtliche Verkehrsgünstigkeit einer anderen Straßenverbindung (BFH Urteil vom 19.4.2012, VI R 53/11, BStBl II 2012, 802).

Hat ein ArbN mehrere Wohnungen, so ist die weiter entfernt liegende Wohnung nur dann zu berücksichtigen, wenn diese Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird (§ 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 Satz 6 EStG; FG Schleswig-Holstein Urteil vom 21.10.2010, 2 K 305/07, LEXinform 5012565).

  • Durch BFH-Beschluss vom 4.5.2011 (VI B 152/10, BFH/NV 2011, 1347, LEXinform 5906196) ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 21.10.2010 unbegründet; das Urteil ist somit rechtskräftig.
  • Ein Stpfl.
  • Hat auch dann nur einen einzigen Mittelpunkt der Lebensinteressen, wenn er mehrere Wohnungen innehat.

Wohnen beide Ehegatten während der Woche zusammen in einer Wohnung und nutzen eine weitere gemeinsam am Wochenende sowie im Urlaub, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Wohnung ist, von der beide regelmäßig ihre Arbeitsstätte (seit VZ 2014: erster Tätigkeitsstätte) aufsuchen.

  • Ob ein ArbN seine weiter entfernt liegende Familienwohnung »nicht nur gelegentlich« aufsucht, ist anhand einer Gesamtwürdigung zu beurteilen.
  • Fünf Fahrten im Kj.
  • Können bei entsprechenden Umständen ausreichend sein.
  • Das FG Mecklenburg-Vorpommern entschied mit Urteil vom 26.6.2013 (3 K 56/12), dass die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgebend ist, wenn diese über eine mautpflichtige Straße führt.

Im Urteilsfall erklärte der Stpfl. Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte in Rostock als Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und legte die tatsächlich gefahrene Strecke (einfache Entfernung 22 km, 29 Minuten Fahrzeit) zugrunde.

Das Finanzamt erkannte allerdings nur eine Entfernung von 11 km (Fahrzeit 14 Minuten) bei der Berechnung der Entfernungspauschale an. Hierbei legte das Finanzamt nicht die tatsächlich gefahrene Fahrtstrecke zugrunde, sondern die kürzeste Strecke – diese führt durch einen mautpflichtigen Tunnel. Das Finanzgericht bestätigte den Ansatz der kürzesten Straßenverbindung im Streitfall und führte aus, dass das Tatbestandsmerkmal der »verkehrsgünstigeren« Straßenverbindung nicht mit der »kostengünstigeren« Verbindung gleichzusetzen sei.

Eine einschränkende Auslegung des Gesetzes dahingehend, dass bei der Berechnung der »kürzesten Straßenverbindung« lediglich nicht mautpflichtige Straßen zugrunde zu legen sind, lasse sich weder der Gesetzesbegründung noch dem Sinn und Zweck des Gesetzes entnehmen.

  • Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision ist vor dem BFH unter dem Az.
  • VI R 49/13 anhängig.
  • Hier entschied der BFH mit Urteil vom 12.12.2013, VI R 49/13 Folgendes: Bei der Berechnung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung auch dann zugrunde zu legen, wenn diese mautpflichtig ist.

Verkehrsgünstiger i.S.d. § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 Satz 4 Halbsatz 2 EStG als die kürzeste Straßenverbindung ist die von dem Arbeitnehmer tatsächlich benutzte Straßenverbindung dann, wenn mit ihrer Benutzung eine Zeitersparnis oder sonstige Vorteile aufgrund von Streckenführung, Schaltung von Ampeln o.Ä.

  1. Verbunden sind.
  2. Maßgeblich ist lediglich die Vorteilhaftigkeit einer Strecke mit Blick auf den Ablauf des Straßenverkehrs, ohne dass hierbei finanzielle Aspekte zu berücksichtigen sind.
  3. Beispiel 7: Der Stpfl.
  4. Anton wohnt in A-Stadt und arbeitet an 220 Arbeitstagen im Jahr 21 in B-Stadt.
  5. Die kürzeste Strecke zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt 22 km, jedoch steht Anton eine Stunde im Stau.

Er benutzt aus diesem Grund eine Umleitung, sodass die Fahrtstrecke sich auf 30 km erhöht. Die Fahrzeit beträgt dann nur noch 30 Minuten. Lösung 7 (ab VZ 2021): Anton kann die Entfernung von 30 km ansetzen, da diese aufgrund der umfangreichen Zeitersparnis offensichtlich verkehrsgünstiger ist.

Die Entfernungspauschale beträgt insgesamt: 220 Arbeitstage × 20 km × 0,30 €= 1 320 €
220 Arbeitstage × 10 km × 0,35 €= 770 €
Summe: 2 090 €

Beispiel 8: Ein ArbN fährt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur ersten Tätigkeitsstätte. Die zurückgelegte Entfernung beträgt insgesamt 27 km (2 km zu Fuß zum Bahnhof und 25 km Zugfahrt). Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 20,4 km. Lösung 8: Für die Ermittlung der Entfernungspauschale ist eine Entfernung von 20 km (volle Entfernungskilometer) anzusetzen.

Nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 23.5.2017, 7 K 7134/15, ist zur Ermittlung der Entfernungspauschale eine vom Arbeitnehmer benutzte Straßenverbindung nicht als offensichtlich verkehrsgünstiger i.S.d. § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.4 Satz 4 EStG a.F. als die kürzeste Verbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen, wenn sie nicht zu einer mindestens 10%igen Zeitersparnis oder anderweitigen Vorteilen im Vergleich zur kürzesten Strecke führt.

Konkrete zeitliche Vorgaben, die erfüllt sein müssen, um eine Straßenverbindung als »offensichtlich verkehrsgünstiger« als die kürzeste Fahrtroute anzusehen, gibt die höchstrichterliche Rspr. nicht vor. Ist allenfalls eine geringfügige Verkürzung von unter 10 % der für die kürzeste Verbindung benötigten Fahrzeit zu erwarten, so spricht zwar viel dafür, dass diese minimale Zeitersparnis allein für einen verständigen Verkehrsteilnehmer keinen ausschlaggebenden Anreiz darstellen dürfte, eine von der kürzesten Verbindung abweichende Route zu wählen.

Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass das Merkmal der Verkehrsgünstigkeit auch andere Umstände als eine Zeitersparnis beinhaltet. So kann eine Straßenverbindung auch dann »offensichtlich verkehrsgünstiger« sein als die kürzeste Verbindung, wenn sich dies aus Umständen wie Streckenführung, Schaltung von Ampeln o.Ä.

ergibt. Deshalb kann eine »offensichtlich verkehrsgünstigere« Straßenverbindung auch vorliegen, wenn nur eine relativ geringe oder gar keine Zeitersparnis zu erwarten ist, sich die Strecke jedoch aufgrund anderer Umstände als verkehrsgünstiger erweist als die kürzeste Verbindung.

Wie werden die Fahrtkosten beim Finanzamt berechnet?

Wie werden Fahrtkosten berechnet? – Grundsätzlich wird die einfache Wegstrecke mit pauschal 30 Cent pro Kilometer berechnet. Dabei ist es ganz gleich, ob die Strecke mit dem eigenen Auto, einem Motorrad, einem Fahrrad oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird.

  1. Einzige Ausnahmen bilden die Sammelbeförderung (bspw.
  2. Taxi) und Flugzeug.
  3. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, kann er trotzdem die Fahrtkosten geltend machen – es sei denn, der Arbeitgeber hat den geldwerten Vorteil pauschal versteuert und dies ist so auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

Arbeitnehmer sollen dabei grundsätzlich den kürzesten Weg wählen. Allerdings erkennt der Gesetzgeber auch längere Strecken an, wenn deren Nutzung sinnvoll begründet wird. Dies kann z.B. die Umfahrung eines extrem stauträchtigen Engpasses oder einer Großbaustelle sein.

Wer bei der Steuererklärung jedoch unbegründet eine verdächtig hohe Kilometerzahl angibt, muss damit rechnen, dass das Finanzamt die Angabe mithilfe eines Routenplaners online überprüft und so Schummeleien auf die Schliche kommt. Generell können bis zu 4.500 Euro pro Jahr als Fahrtkosten berechnet werden.

Wer höhere Kosten hat, muss dies nachweisen können, z.B. durch das Einreichen von Tankquittungen oder Fahrscheinen für öffentliche Verkehrsmittel.

Kann man hin und Rückfahrt zur Arbeit absetzen?

Fahrtkosten bei einer Dienstreise – Wer nicht einfach nur zur Arbeit fährt, sondern im Auftrag der Firma oder im Rahmen der Ausbildung eine Dienstreise macht, wird ebenfalls unterstützt: Für jeden einzelnen Kilometer kann er oder sie 30 Cent absetzen – also nicht nur für eine einfache Fahrt am Tag, sondern sowohl für die Hinfahrt als auch für die Rückfahrt.

Wie viel Fahrtkosten maximal absetzen?

Obergrenze für die Entfernungspauschale – Gewöhnlich akzeptiert das Finanzamt bei einer 5-Tage-Woche pauschal 230 Fahrten im Jahr. Bei einer 6-Tage-Woche kannst Du bis zu 280 Fahrten im Jahr absetzen. Bei Krankheit, Urlaub oder Hom-Office kannst Du keine Fahrtkosten ansetzen.

  • Wenn Du mit dem eigenen PKW oder einem Dienstwagen zur Arbeit fährst und mit der Entfernungspauschale die 4.500 Euro im Jahr übersteigst, kannst Du sie auch über diese Grenze hinaus ansetzen.
  • Falls Du öffentliche Verkehrsmittel nutzt und dabei höhere Kosten als 4.500 Euro im Jahr anfallen, kannst Du sie ebenfalls steuerlich geltend machen. Dafür nutzt Du dann nicht mehr die Entfernungspauschale, sondern setzt Deine tatsächlichen Kosten an.

Auf Nachfrage des Finanzamts musst Du in beiden Fällen Belege einreichen.

Wird bei der Pendlerpauschale Hin und Rückfahrt berechnet?

Menschen mit Behinderung – Behinderte Menschen können anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Kosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte absetzen. Dies gilt, wenn ihnen entweder

  • ein Grad der Behinderung von mindestens 70 zuerkannt worden ist oder
  • ihr Grad der Behinderung zwischen 50 und 70 liegt und sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind.

Sofern sie die tatsächlich entstandenen Kosten nicht im Einzelnen gegenüber dem Finanzamt nachweisen wollen, können sie stattdessen einen pauschalen Kilometersatz von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer (nicht Entfernungskilometer!) in ihrer Steuererklärung absetzen.

Wie prüft das Finanzamt die Pendlerpauschale?

Wie wird die Pauschale errechnet? – Die individuelle Pendlerpauschale lässt sich errechnen, indem zunächst die Anzahl der Arbeitstage des Kalenderjahres mit der Kilometerzahl für eine einfache Fahrt vom Wohnsitz zur Arbeitsstelle multipliziert werden. Das Ergebnis wird mit 30 Cent multipliziert, und das Resultat ist Ihre persönliche Pendlerpauschale. In den Jahren von 2021 bis 2026 wird die Pendlerpauschale zudem ab dem 21. Kilometer im Rahmen des Klimapaketes und des Steuerentlastungspakets 2022 vorübergehend erhöht.2021 beträgt die Pendlerpauschale dann 35 Cent ab dem 21. Kilometer. Von 2022 bis 2026 sind es 38 Cent, wonach ab 2027 wieder 30 Cent für jeden Entfernungskilomter gelten. Die berechnete Summe wird vom Finanzamt von den gesamten Jahreseinnahmen abgezogen. Für die verbleibende Summe werden Steuern erhoben. Die Pendlerpauschale kann nur für Tage angesetzt werden, an denen die Arbeitsstelle tatsächlich aufgesucht wurde. Außerdem kann sie pro Arbeitstag nur einmal und nur für die einfache Wegstrecke zur Arbeit berechnet werden, selbst wenn mehere Fahrten stattfanden. Nur volle, nicht angefangene Kilometer werden berücksichtigt, und die pro Kalenderjahr geltende Höchstgrenze beläuft sich auf 4.500 Euro. Pro Kalenderjahr akzeptiert das Finanzamt im Schnitt 220-230 Fahrten für eine 5-Tage-Woche und 260-280 Fahrten für eine 6-Tage-Woche.

Ist es besser die Pendlerpauschale monatlich oder jährlich?

Berechnung: Wie wird das Pendlerpauschale/der Pendlereuro berechnet? – Der Pendlerrechner Um die Höhe der Pendlerpauschalen oder den Pendlereuro zu berechnen, muss zunächst die Entfernung vom Wohnort zum Arbeitsplatz berechnet werden. Nutze hierfür den Pendlerrechner, bei dem du deine Wohnadresse und die Adresse des Arbeitsortes eingeben kannst.

Was lohnt sich mehr fahrtkostenzuschuss oder Pendlerpauschale?

Was ist der Unterschied zwischen Fahrtkostenzuschuss und Pendlerpauschale? – Der Fahrtkostenzuschuss ist ein Angebot des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer erhält den Zuschuss jeweils am Ende des Monats gemeinsam mit dem Gehalt. Die Pendlerpauschale ist ein Angebot des Staates.

Kann man Sprit von der Steuer absetzen?

Dieser individuelle Kostenansatz ist dann für jeden gefahrenen Kilometer einer Geschäftsreise absetzbar. Beispiel: Gesamtkosten pro Jahr € 10.000, insgesamt 20.000 gefahrene Kilometer im Jahr entspricht € 0,50 je gefahrenen Kilometer. Werden 5.000 Kilometer beruflich gefahren, sind € 2.500,- von der Steuer absetzbar.

Wie lange kann man die Pendlerpauschale rückwirkend beantragen?

In 3 Schritten Pendlerpauschale & Pendlereuro beantragen Was ist der schnellste Weg, um Pendlerpauschale & Pendlereuro zu beantragen? In unserem kostenlosen Leitfaden zeigen wir dir step-by-step wie’s funktioniert: Wenn du mindestens 20 km zwischen Wohn- und Arbeitsort pendelst, steht dir eine kleine Pendlerpauschale zu.

Distanz monatlich jährlich
ab 20 km 58 € 696 €
von 40 km bis 60 km 113 € 1.356 €
ab 60 km 168 € 2.016 €

table>

ab 20 km monatlich 58 € jährlich 696 € von 40 km bis 60 km monatlich 113 € jährlich 1.356 € ab 60 km monatlich 168 € jährlich 2.016 €

table>

Distanz monatlich jährlich ab 2 km 31 € 372 € von 20 km bis 40 km 123 € 1.476 € von 40 km bis 60 km 214 € 2.568 € ab 60 km 306 € 3.672 €

table>

ab 2 km monatlich 31 € jährlich 372 € von 20 km bis 40 km monatlich 123 € jährlich 1.476 € von 40 km bis 60 km monatlich 214 € jährlich 2.568 € ab 60 km monatlich 306 € jährlich 3.672 €

In den Monaten Mai 2022 bis Juni 2023 erhöhen sich deine Pendlerzuschüsse. Um wie viel genau, erfährst du, in Österreich, die eine Pendlerpauschale beziehen, erhalten zusätzlich einen Pendlereuro. Dieser beträgt jährlich 2 € pro Kilometer für die einfach zurückgelegte Strecke,

  1. Rufe den oder das Formular vom Finanzministerium auf.
  2. Führe die gewünschten Basisdaten an: Wohnadresse, Arbeitsort, Berechnungsdatum, Arbeitsbeginn und -ende, Anzahl der Fahrten, Zumutbarkeit von Öffis, Firmenwagen.
  3. Nach der Berechnung: Klicke auf „Formular drucken”, ergänze deinen Namen, unterschreibe und reiche das Dokument bei deinem Arbeitgeber, deiner Arbeitgeberin ein.

Danach erhältst du die Pendlerförderung Monat für Monat auf dein Konto gutgeschrieben. Alternativ kannst du das Geld auch im Rahmen der Lohnsteuererklärung über zurückholen. Wie das am besten funktioniert, haben wir hier zusammengefasst: ▷ Erwartung & Realität liegen in Sachen Pendlerpauschale oft weit auseinander.

Pendlerin Marie erzählt: „Wahnsinn! Meine Pendlerpauschale beträgt 306 € und der Pendlereuro 30 € pro Monat. Damit kann ich ein Zugticket um 149 € kaufen und trotzdem viel Geld sparen.” Marie erwartet, dass sie 336 € pro Monat bekommt, in Summe werden es aber nur 137 € sein. Wenn sie ihre Pendlerpauschale erst über die Arbeitnehmerveranlagung beantragt, bekommt sie insgesamt 2.388 € weniger als erwartet.

Wie kommt es zu einer über 100%igen Abweichung? Die Beantragung ist kinderleicht, die Berechnung nicht.137 € statt 336 € klingt viel, doch eigentlich hat Marie Glück. Sie verdient 3.000 € brutto im Monat. Jemand, der beispielsweise nur 1.600 € brutto verdient, bekommt 62 € statt 336 € ausbezahlt.

  1. Pendlerpauschale & Pendlereuro vermindern nur die Lohnsteuer Falls du aufgrund eines geringeren Einkommens keine Lohnsteuer zahlst, kann sie nicht durch die Pendlerpauschale oder den Pendlereuro vermindert werden.
  2. Höhe der Pendlerpauschale ≠ Auszahlungsbetrag Während du den Pendlereuro direkt von der Lohnsteuer abgezogen bekommst, wird mit der Pendlerpauschale nur die Lohnsteuerbemessungsgrundlage reduziert. Das heißt, wenn du 40 % Lohnsteuer zahlst, bekommst du ca.40 % (grober Richtwert) der ausgerechneten Pendlerpauschale.

Du hast die Wahl: Monatlich über die Gehaltsabrechnung oder jährlich im Rahmen der Steuererklärung. Sofern du keinen regelmäßigen Job- oder Wohnortwechsel durchführst, bietet sich die einmalige Beantragung über deinen Arbeitgeber, deine Arbeitgeberin an.

Im Alltagstrubel hast du auf die Beantragung deiner Pendlerpauschale vergessen? – no drama. Über den Lohnsteuerausgleich kannst du sie innerhalb von 5 Jahren rückwirkend beantragen. Keine Pendlerpauschale, kein Pendlereuro. Du kommst in diese Situation, wenn du ein Firmenauto nutzt, in Karenz bist, ein Jobticket für die gesamte (!) Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort besitzt oder deine zurückgelegte Fahrtstrecke für einen Zuschuss einfach zu kurz ist.

Urlaube und Krankenstände haben keinen Einfluss auf die Pendlerpauschale, vorausgesetzt sie erstrecken sich nicht über ein ganzes Jahr. So berechnest du dein tatsächliches Nettogehalt mit Pendlerpauschale:

  1. Gib alle nötigen Basisdaten in den des Finanzministeriums ein. Die Ergebnisseite zeigt dir, wie groß die Entfernung zwischen Wohn- & Arbeitsstättenadresse ist und somit auch auf welche Pendlerpauschale du Anspruch hast. Der Punkt „Öffentliche Verbindung gerundet” ist entscheidend.
  2. Nutze unseren, um dein tatsächliches Nettogehalt mit Berücksichtigung der Pendlerpauschale zu ermitteln. Trage unter dem Punkt „Zusatzangaben” die Pendlerpauschale und die zuvor berechnete Distanz ein. Wichtig: Für die Berechnung ist es notwendig, das korrekte Ergebnis vom Rechner des Finanzministeriums zu benutzen. Nur diese Entfernung ist „offiziell” und kann deutlich von der tatsächlich gefahrenen Entfernung abweichen.

Wenn du 100 % im Home-Office arbeitest, hast du keinen Anspruch auf Pendlerzuschüsse. Ab 4 Pendlertagen im Monat steht dir 1/3 der ursprünglichen Pauschale zu. Um die volle Pendlerpauschale zu erhalten, brauchst du mindestens 11 Pendeltage im Monat.

Was kostet 1 km mit dem Auto 2023?

Was ist die Kilometerpauschale? – Wann immer es um Fahrtkosten, egal welcher Art, geht, sollten Arbeitnehmer:innen unbedingt mit ihrem Arbeitgeber vorab klären, ob, auf welche Art und Weise und in welcher Höhe diese erstattet, beglichen oder bezuschusst werden – und nur in Absprache dementsprechend handeln.

Wird die Pendlerpauschale netto ausbezahlt?

Sie sind bereits oder werden bald zum Pendler? Wollten Sie schon immer wissen, wie hoch Ihre mögliche Pendlerpauschale ist? Dann lesen Sie hier weiter – wir helfen Ihnen gerne mit ausführlichen Informationen. Auf der Website des Bundesministerium für Finanzen (kurz: BMF) können Sie die Pendlerpauschale für eine beispielhafte Berechnung ganz einfach ermitteln und beantragen.

Wie wird der Pendlereuro ausgezahlt?

Pendlereuro – Der sogenannte Pendlereuro berechnet sich aus der Anzahl der zurückgelegten Kilometer zwischen Wohnsitz und Arbeitsstätte mit dem zwei multipliziert. Dieser wird pro Jahr errechnet und direkt von der zu entrichtenden Steuer abgezogen. Information Von Mai 2022 bis Juni 2023 wird der Pendlereuro vervierfacht und steigt damit als Absetzbetrag von 2 Euro auf insgesamt 8 Euro pro gefahrenem Kilometer jährlich,

Wie viel Abzug von Brutto zu Netto?

Wenn du mit einem Monats- Brutto von 3.000 Euro einsteigst, werden dir von diesem Gehalt etwa 34,4 % abgezogen. Bei einem Brutto -Gehalt von 4.000 Euro liegen die Abzüge hingegen schon bei 38,0 %.

Wie viel Prozent von Brutto zu Netto?

Wie rechnet man die Mehrwertsteuer raus? – Das Brutto (Verkaufspreis inklusive MwSt.) wird durch 1,19 geteilt (dividiert). Beispiel: Brutto 119 € ÷ 1,19 ergibt = 100 € Netto. Zum MwSt-Rechner.1